Rechtsprechungsreport
Keine Haftung des Geschäftsführers für Mindestlohn
Widerruflichkeit der Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung
Zusammengestellt und kommentiert von Dr. Denis Gebhardt
Im Folgenden werden für die Unternehmensführung bedeutsame Entscheidungen besprochen. Haftet ein Geschäftsführer persönlich gegenüber Arbeitnehmenden, wenn er nicht den Mindestlohn zahlt? In dem zugrunde liegenden Fall war der Lohn wegen der Insolvenz der Gesellschaft nicht mehr gezahlt worden. Zweiter Fall: Die Stimmabgabe eines Gesellschafters bei der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung ist grundsätzlich als Willenserklärung gem. § 130 Abs. 1 BGB zu qualifizieren. Denkbar ist damit auch der Widerruf der entsprechenden Stimmabgabe. Doch welche Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines solchen Widerrufs müssen erfüllt sein? Im dritten Fall geht es um die Prozessführungsbefugnis eines BGB-Gesellschafters bei dringendem Handlungsbedarf.
Der Geschäftsführer einer GmbH haftet gem. der Regelung in § 43 Abs. 2 GmbHG für Pflichtverletzungen grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft. Zu beachten hat er allerdings auch die allgemeine deliktische Haftung gem. den §§ 823ff. BGB, die auch zu einer Haftung gegenüber anderen Parteien als der Gesellschaft führen kann. Das BAG hatte in diesem Fall darüber zu befinden, ob ein Geschäftsführer, der entgegen § 20 MiLoG die Gesellschaft keinen Mindestlohn zahlen lässt, Arbeit- nehmenden gegenüber persönlich aus § 823 Abs. 2 BGB haftet.
Dieser Beitrag aus der Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG) (Ausgabe 6, 2023; Seite 264 bis 267) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
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