Verfahren der Unternehmensbewertung


Methoden der Unternehmensbewertung in der Rechnungslegung
Bedeutung im Rahmen der bilanziellen Folgebewertung von Beteiligungen




Prof. Dr. Dr. Carl-Christian Freidank

Obwohl zum Zwecke der Ableitung der relevanten Vergleichswerte grundsätzlich auf die betriebswirtschaftlich anerkannten Methoden der Unternehmensbewertung (UB) zurückgegriffen werden kann, ist zu berücksichtigen, dass die Konventionen des Handelsrechts, des Steuerrechts und der IFRS Einfluss auf die Anwendbarkeit des Instrumentariums der UB für Zwecke der Rechnungslegung ausüben. Im vorliegenden Beitrag wird die Anwendbarkeit der UB am Beispiel der Folgebewertung von Beteiligungen nach Handels- und Steuerrecht verdeutlicht.

Die UB besitzt im Kontext der handels-, steuerrechtlichen und internationalen Rechnungslegung insbesondere Relevanz bei der bilanziellen Folgebewertung bestimmter Vermögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter. Zum Zwecke ihrer erforderlichen Werthaltigkeitsprüfung liefern die Methoden der UB dann einen Vergleichswert, der bei einem Unterschreiten des betreffenden Buchwerts am Bilanzstichtag eine entsprechende Abschreibung in Höhe des Differenzbetrags zwischen Buch- und Vergleichswert auslösen muss bzw. kann.

Beispiele für Vermögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter, bei denen mit den Methoden der UB der Vergleichswert zum Zwecke der Durchführung eines Niederstwerttests generiert wird, sind primär Beteiligungen und zahlungsmittelgenerierende Einheiten (z. B. im Konzernabschluss nach IFRS). Ferner sind in diesem Zusammenhang auch immaterielle Vermögensgegenstände (z. B. Patente, Lizenzen) und vermietete Gegenstände des Anlagevermögens zu nennen, bei denen sich aus Käufer- und Verkäufersicht kein Wiederbeschaffungs-, Börsen- oder Marktpreis bzw. Veräußerungswert bestimmen lässt.


Dieser Beitrag aus der Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG) (Ausgabe 2, 2023; Seite 87 bis 90) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
In voller Länge können Sie ihn und weitere hier nicht veröffentliche Artikel im ZCG lesen.


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Im Überblick: ZCG

Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG)

  • EFRAG Implementation Guidances

    Die erstmalige Implementierung der ESRS stellt europäische Unternehmen vor beträchtliche Herausforderungen. Trotz des beträchtlichen Umfangs der Standards, die nunmehr vorliegen, bleiben viele Auslegungsfragen offen. Die EFRAG wurde daher beauftragt, Anwendungshilfen zu erarbeiten - und legte am 31.5.2024 die ersten drei "EFRAG Implementation Guidances" (EFRAG IG) vor.

  • Änderungen der IFRS

    Mit IFRS 18 hat der IASB im April 2024 einen neuen Standard zur Darstellung der Angaben im Abschluss bereitgestellt. Er ersetzt nach Anerkennung durch die EU ab 2027 den aktuellen IAS 1, darf aber bereits vorzeitig angewendet werden

  • Steuern im ESG-Rating

    ESG-Ratings erfüllen eine bedeutende Indikatorfunktion bezüglich der Nachhaltigkeitsanstrengungen von Unternehmen. Allerdings ist für Außenstehende oft unklar, welche Nachhaltigkeitsinformationen in welcher Form und Gewichtung in die Ratings eingehen. Und für Unternehmen ergibt sich die Schwierigkeit zu verstehen, welche (Berichterstattungs-)Anforderungen für ein gutes Rating überhaupt erfüllt sein sollen und wie ESG-Ratings unternehmensintern zielführend gemanagt werden können.

  • Frauen in Geschäftsleitungen

    Die Vergütungen von Geschäftsleitenden sind immer wieder Gegenstand der politischen und öffentlichen Diskussion. Meinungen zur angemessenen Höhe bilden sich oft ohne nachvollziehbare Grundlage. Normalerweise werden die Gehälter von Geschäftsführungs- oder Vorstandsmitgliedern öffentlicher Unternehmen "frei" vereinbart - wobei die Anführungsstriche andeuten, dass die Eigentümerseite eben nicht ganz frei von politischen Setzungen oder Werturteilen ist.

  • Umsetzung der CSRD in das HGB

    Die Frist zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in deutsches Recht ist zwar bereits überschritten, doch scheint das Gesetzgebungsverfahren noch 2024 abgeschlossen werden zu können. Die Bundesregierung hat ihren Entwurf in das parlamentarische Verfahren eingebracht, die 1. Lesung fand in der 188. Sitzung des Bundestags vom 26.9.2024 statt.

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    Für das Geschäftsjahr 2024 sind die ersten Unternehmen in Deutschland zur Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten gem. der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) verpflichtet; eine noch größere Zahl an Unternehmen hat erstmals Berichte für das Geschäftsjahr 2025 vorzulegen.

  • Konnektivität in den ESRS

    Im Zuge der Implementierungsvorgaben zur neuen europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattung sehen sich Unternehmen mit Herausforderungen konfrontiert, die sich auch auf andere Bestandteile der Unternehmensberichterstattung erstrecken. Der Grundsatz der "Konnektivität", der in ESRS dargelegt wird, ist ein wichtiges Beispiel hierfür.

  • Vermerke zu Nachhaltigkeitsberichten

    Nach der Corporate Sustainability Reporting Directive sind künftig viel mehr Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet und diese Berichte müssen durch einen Wirtschaftsprüfer inhaltlich geprüft werden. Die Bundesregierung hat einen Entwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie veröffentlicht, der auch Regelungen zur Ausgestaltung der Prüfungspflicht enthält. Dazu gehören die Anforderungen an den Prüfungsvermerk.

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