Interne versus externe CEO-Nachfolge


Kapitalmarktreaktionen auf Ankündigungen eines CEO-Wechsels am deutschen Kapitalmarkt
Die Reduktion der disruptiven Risiken eines Vorstandswechsels ist für den Aufsichtsrat das zentrale Argument, das für eine Neubesetzung der CEO-Position mit einem internen Kandidaten spricht




Prof. Dr. Franca Ruhwedel, Beatrice Beitz, Christian James Emsen

Die Besetzung der CEO-Position stellt für den Aufsichtsrat eine wesentliche Stellschraube der Corporate Governance dar. Die zentrale Frage ist dabei, ob und unter welchen Voraussetzungen eine externe Nachfolgeregelung einer internen Lösung vorzuziehen ist. Die empirischen Ergebnisse zeigen, dass am deutschen Kapitalmarkt in mehr als zwei Dritteln der Fälle intern nachbesetzt wird – und das, obwohl die Kapitalmarktreaktion auf einen CEO-Wechsel im Falle einer externen Nachfolge positiver ausfällt als bei einer internen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Performance eines Unternehmens vor dem Wechsel eher gering war. Darüber hinaus kann nachgewiesen werden, dass Unternehmen mit unterdurchschnittlicher Performance sowie kleinere Unternehmen eher einen externen CEO-Nachfolger wählen als einen internen.

Das deutsche Aktienrecht sieht die Rolle des Vorstandsvorsitzenden nicht zwingend vor und §§77, 78 AktG gehen grundsätzlich von einer gemeinsamen Geschäftsführung und Vertretung der AG aus. Dennoch hat sich die Rolle des Vorstandsvorsitzenden oder Vorstandssprechers in den letzten Jahren in vielen Unternehmen über die Bedeutung des AktG hinaus in Richtung des angelsächsischen Modells mit dem CEO als starker Führungsposition an der Spitze entwickelt.

So zeigen etwa die Kursreaktionen auf die Ernennung von Kasper Rorstedt zum CEO von adidas oder von Heinrich Hiesinger bei thyssenkrupp (Kursanstieg um rund 9 Prozent bzw. 6 Prozent), dass der Kapitalmarkt der Frage nach der Person an der Spitze des Unternehmens eine erhebliche Bedeutung beimisst.

Dieser Beitrag aus der Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG) (Ausgabe 2, 2018; Seite 65 bis 71) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.

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Im Überblick: ZCG

Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG)

  • EFRAG Implementation Guidances

    Die erstmalige Implementierung der ESRS stellt europäische Unternehmen vor beträchtliche Herausforderungen. Trotz des beträchtlichen Umfangs der Standards, die nunmehr vorliegen, bleiben viele Auslegungsfragen offen. Die EFRAG wurde daher beauftragt, Anwendungshilfen zu erarbeiten - und legte am 31.5.2024 die ersten drei "EFRAG Implementation Guidances" (EFRAG IG) vor.

  • Änderungen der IFRS

    Mit IFRS 18 hat der IASB im April 2024 einen neuen Standard zur Darstellung der Angaben im Abschluss bereitgestellt. Er ersetzt nach Anerkennung durch die EU ab 2027 den aktuellen IAS 1, darf aber bereits vorzeitig angewendet werden

  • Steuern im ESG-Rating

    ESG-Ratings erfüllen eine bedeutende Indikatorfunktion bezüglich der Nachhaltigkeitsanstrengungen von Unternehmen. Allerdings ist für Außenstehende oft unklar, welche Nachhaltigkeitsinformationen in welcher Form und Gewichtung in die Ratings eingehen. Und für Unternehmen ergibt sich die Schwierigkeit zu verstehen, welche (Berichterstattungs-)Anforderungen für ein gutes Rating überhaupt erfüllt sein sollen und wie ESG-Ratings unternehmensintern zielführend gemanagt werden können.

  • Frauen in Geschäftsleitungen

    Die Vergütungen von Geschäftsleitenden sind immer wieder Gegenstand der politischen und öffentlichen Diskussion. Meinungen zur angemessenen Höhe bilden sich oft ohne nachvollziehbare Grundlage. Normalerweise werden die Gehälter von Geschäftsführungs- oder Vorstandsmitgliedern öffentlicher Unternehmen "frei" vereinbart - wobei die Anführungsstriche andeuten, dass die Eigentümerseite eben nicht ganz frei von politischen Setzungen oder Werturteilen ist.

  • Umsetzung der CSRD in das HGB

    Die Frist zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in deutsches Recht ist zwar bereits überschritten, doch scheint das Gesetzgebungsverfahren noch 2024 abgeschlossen werden zu können. Die Bundesregierung hat ihren Entwurf in das parlamentarische Verfahren eingebracht, die 1. Lesung fand in der 188. Sitzung des Bundestags vom 26.9.2024 statt.

  • Berichtsgrenzen nach ESRS

    Für das Geschäftsjahr 2024 sind die ersten Unternehmen in Deutschland zur Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten gem. der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) verpflichtet; eine noch größere Zahl an Unternehmen hat erstmals Berichte für das Geschäftsjahr 2025 vorzulegen.

  • Konnektivität in den ESRS

    Im Zuge der Implementierungsvorgaben zur neuen europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattung sehen sich Unternehmen mit Herausforderungen konfrontiert, die sich auch auf andere Bestandteile der Unternehmensberichterstattung erstrecken. Der Grundsatz der "Konnektivität", der in ESRS dargelegt wird, ist ein wichtiges Beispiel hierfür.

  • Vermerke zu Nachhaltigkeitsberichten

    Nach der Corporate Sustainability Reporting Directive sind künftig viel mehr Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet und diese Berichte müssen durch einen Wirtschaftsprüfer inhaltlich geprüft werden. Die Bundesregierung hat einen Entwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie veröffentlicht, der auch Regelungen zur Ausgestaltung der Prüfungspflicht enthält. Dazu gehören die Anforderungen an den Prüfungsvermerk.

  • Berichtspflichten nach dem LkSG

    Die unter den Anwenderkreis des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes fallenden Unternehmen mussten erstmals für das Jahr 2023 über die Angemessenheit ihrer Sorgfaltspflichten berichten.

  • Messung des M&A-Erfolgs

    Die vorliegende Studie untersucht den Einfluss von Corporate Governance-Mechanismen auf den Erfolg von M&A-Transaktionen in deutschen Unternehmen. Mithilfe partieller Korrelation und Regressionsanalysen werden lineare Zusammenhänge zwischen abhängigen und unabhängigen Variablen identifiziert.

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