Abschlussprüfer und die Bildung von Urteilen
Begrenzte Rationalität des Abschlussprüfers
Zum Einsatz von Entscheidungsheuristiken in der Abschlussprüfung am Beispiel der Ankerheuristik
Von Peter Dittmar
(09.05.14) - Da Abschlussprüfer bei der Urteilsbildung einer nur begrenzten Rationalität unterliegen, hat das zur Folge, dass sie zur Bildung von Urteilen unbewusst unterschiedliche kognitive Faustregeln heranziehen. Aufgrund der mit Entscheidungsheuristiken einhergehenden Vereinfachung des zugrunde liegenden Entscheidungsproblems sind die derart gebildeten Urteile indes häufig verzerrt. Wie eine solche Entscheidungsverzerrung konkret aussehen kann, wird anhand der sog. Ankerheuristik beispielhaft erläutert. Es wird zudem exemplarisch gezeigt, mit welchen Konzepten die durch die Ankerheuristik hervorgerufenen Entscheidungsverzerrungen in ihrer Intensität vermindert resp. ganz vermieden werden können.
Abschlussprüfer unterliegen bei der Urteilsbildung einer begrenzten Rationalität. Aufgrund dieser ziehen Abschlussprüfer zur Bildung von Urteilen unbewusst unterschiedliche kognitive Faustregeln heran. Diese sog. Entscheidungsheuristiken führen indes häufig dazu, dass die von Abschlussprüfern gebildeten Urteile verzerrt sind.
Dieser Beitrag aus der Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG) (Ausgabe 2, 2014, Seite 79 bis 81) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
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Im Überblick: ZCG
Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG)
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EFRAG Implementation Guidances
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Änderungen der IFRS
Mit IFRS 18 hat der IASB im April 2024 einen neuen Standard zur Darstellung der Angaben im Abschluss bereitgestellt. Er ersetzt nach Anerkennung durch die EU ab 2027 den aktuellen IAS 1, darf aber bereits vorzeitig angewendet werden
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Steuern im ESG-Rating
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Frauen in Geschäftsleitungen
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