Transaktionsmeldewesen gemäß Art. 26 MiFIR
Seit mehr als 20 Jahren müssen Wertpapierdienstleistungsunternehmen der BaFin börsliche und außerbörsliche Geschäfte in Finanzinstrumenten mitteilen, damit diese den Wertpapierhandel beaufsichtigen kann
Die gestiegenen Informationsbedürfnisse der Aufsicht zeigen sich in zusätzlichen melderelevanten Daten
Von Rainer Eckart, Frank Oldenschläger
Die Ablösung des Meldewesens nach § 9 WpHG zugunsten von Transaktionsmeldungen gemäß Art. 26 MiFIR bringt einige Veränderungen mit sich. Die gestiegenen Informationsbedürfnisse der Aufsicht zeigen sich in zusätzlichen melderelevanten Daten, zum Beispiel zu Geschäftsbeteiligten, oder weiteren meldepflichtigen Gattungen, Geschäften oder gar Instituten. Um diese Anforderungen erfüllen zu können, bedarf es einiger Änderungen, vor allem im Stammdatenhaushalt, an den Schnittstellen und im Meldesystem selbst. Ferner sind (beziehungsweise waren) Entscheidungen vorzubereiten und zu treffen, unter anderem im Hinblick auf den Status eines Institutes im Meldewesen, im Umgang mit lange nicht finalen Vorgaben, in der Handhabung von fehlenden Informationen oder betreffend erforderlicher Plausibilitätsprüfungen.
Der Artikel stellt die wesentlichen Änderungen und Neuerungen vor und soll damit einen Anhaltspunkt geben, welche Punkte im Rahmen einer Prüfung berücksichtigt werden können, um zu beurteilen, ob in Bereichen, aus denen sich unseres Erachtens Handlungsbedarf ergibt, sachgerechte Maßnahmen umgesetzt wurden.
Dieser Beitrag aus der Zeitschrift für Interne Revision (ZIR) (Ausgabe 1, 2018, Seite 29 bis 37) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
In voller Länge können Sie ihn und weitere hier nicht veröffentliche Artikel im ZIR lesen.
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