Der Mindestlohn und seine Tücken


Beachtung von Besonderheiten des Mindestlohngesetzes, um nicht in die Haftungsfalle zu laufen
Über die Normalleistung hinausgehende Zahlungen des Arbeitgebers zählen dann zum Mindestlohn, wenn diese die eigentliche Regelarbeitsleistung des Arbeitnehmers entlohnen sollen



Dr. Yvonne Conzelmann

Das Gesetz zur Regelung des Mindestlohns (Mindestlohngesetz (MiLoG)) ist am 16. August 2014 in Kraft getreten und hat bundesweit flächendeckend und branchenübergreifend einen Mindestlohn pro Zeitstunde festgelegt. Unter dem Mindestlohn versteht man das kleinste rechtlich zulässige Arbeitsentgelt, welches für die erbrachte Leistung des Arbeitnehmers zu entrichten ist. Der Schutz dieses Gesetzes dient dazu, Arbeitnehmer vor unangemessenen Niedriglöhnen zu schützen und Lohndumping entgegenzuwirken. Der Mindestlohn pro Zeitstunde beträgt seit dem 1. Januar 2020 9,35 Euro. Seit Einführung des Mindestlohns ist dieser damit kontinuierlich jährlich angestiegen. So betrug der Mindestlohn bei der Einführung zum 1. Januar 2015 noch 8,50 Euro. Im Jahr 2017 hat der Zoll, die zuständige Kontrollinstanz für Verstöße gegen das MiLoG, 2.500 Ermittlungsverfahren gegen Unternehmen eingeleitet, und in jedem zweiten Fall mussten Bußgelder gezahlt werden, sodass insgesamt 4,2 Millionen Euro zusammengekommen sind.

In diesem Beitrag soll zunächst kurz der persönliche, sachliche und räumliche Anwendungsbereich dieses Gesetzes dargelegt werden. Anschließend wird dargestellt, welche Leistungen des Arbeitgebers im Rahmen des Mindestlohns nicht zu berücksichtigen sind, das heißt nicht anrechenbar sind. So stellt sich oftmals die Frage für den Arbeitgeber, ob etwaige Sonderzahlungen, Leistungen Dritter oder eine betriebliche Altersversorgung auf den Mindestlohn anrechenbar sind. Danach wird kurz erläutert, dass der gesetzliche Mindestlohn nicht individualrechtlich abdingbar ist, und es wird dargestellt, welche Pflichten dem Arbeitgeber mit der Einführung des MiLoG auferlegt worden sind.

Des Weiteren wird umfassend dargelegt, welche Risiken drohen, wenn gegen das MiLoG verstoßen wird. Schließlich wird noch ausgeführt, warum insbesondere auch der Auftraggeber bei der Vergabe von Werks- und Dienstleistungen an Subunternehmer besonders das MiLoG im Blick haben und prüfen sollte, ob der Subunternehmer die Normen des MiLoG auch beherzigt. Der Beitrag wird mit einem abschließenden und zusammenfassenden Fazit abgerundet.

Dieser Beitrag aus der Zeitschrift Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) (Ausgabe 4, 2020, Seite 168 bis 172) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
In voller Länge können Sie ihn und weitere hier nicht veröffentliche Artikel im ZRFC lesen.


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Im Überblick: ZRFC

Zeitschrift Risk, Fraud & Compliance (ZRFC)

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    Am 15. März 2024 hat der Ausschuss der ständigen Vertreter der EU-Mitgliedstaaten der Europäischen Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) den Weg bereitet. Es werden Sorgfaltspflichten auf bestimmte Unternehmen übertragen, um die Verantwortung einer nachhaltigen Entwicklung entlang der Chain of Activities zu stärken. Neben ökologischen Aspekten richtet sich der Fokus nunmehr auch auf die soziale Dimension - das Ziel, Menschenrechte zu beachten.

  • Transparenz börsennotierter Unternehmen

    Mit dem Aufstieg in die Riege börsennotierter Unternehmen geht zwangsläufig eine erhöhte Wahrnehmung durch die Öffentlichkeit einher. Insbesondere, wenn Compliance-Verstöße in den Fokus der medialen Öffentlichkeit geraten und mit öffentlich bekannten Unternehmensvertretern in Verbindung gebracht werden, kann die Reputation des Unternehmens nachhaltig Schaden nehmen.

  • Konzeption der Wertschöpfungsrechnung

    Die Wertschöpfungsrechnung ist ein seit langer Zeit bekanntes Rechenwerk, welches im Laufe der Zeit zu unterschiedlichen Zwecken verwendet wurde. Die wesentliche Besonderheit der Wertschöpfungsrechnung ist die Orientierung an den Stakeholder-Gruppen des Unternehmens, wodurch sie sich als aussagekräftiges Berichtsinstrument für das Corporate-Governance-Reporting anbietet.

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    Compliance ist ein Thema, das häufig mit organisatorischem Aufwand verbunden ist. Positiv betrachtet ergeben sich in dieser Gestaltungsaufgabe aber viele Chancen, Regelkonformität im Unternehmen effektiv sicherzustellen und darüber hinaus auch eigene Akzente und Maßstäbe zu setzen.

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    In einer sich stetig wandelnden Arbeitswelt ist eine starke Compliance-Kultur entscheidend. Compliance-Kultur in Unternehmen ist mehr als Einhaltung von Vorschriften, sie ist Ausdruck ethischer Werte und organisatorischen Selbstverständnisses.

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    Nach langem hin und her auf politischer Ebene wurde die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (nachfolgend CS3D) am 13. Juni 2024 verabschiedet und trat am 25. Juli 2024 in Kraft. Für Unternehmen, die bereits vom Anwendungsbereich des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (nachfolgend LkSG) erfasst sind, ist von besonderer Bedeutung, welche Anpassungen am etablierten LkSG-Risikomanagement vorzunehmen sind und welche Tragweite die vorzunehmenden Änderungen entfalten werden.

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