Korruption als strafrechtliche Ausgangslage


Korruptionsverdacht in Unternehmen: Steuer- und steuerstrafrechtliche Risikofelder bei unternehmensinternen Untersuchungen
Trennlinien verlaufen unter anderem zwischen Arbeits- und Strafrechtlern sowie zwischen internen Ermittlern bzw. Revisoren

Von Prof. Dr. Carsten Wegner

(06.05.13) - Es ist noch immer weitgehend ungeklärt und zudem Gegenstand kontroverser Diskussionen in Wissenschaft und Praxis, nach welchen verfahrens- und materiell-rechtlichen Standards unternehmensinterne Untersuchungen durchzuführen sind. Die Trennlinien verlaufen unter anderem zwischen Arbeits- und Strafrechtlern sowie zwischen internen Ermittlern bzw. Revisoren selbst. Aber auch Steuer- und Steuerstrafrechtler sollten sich in die Diskussionen einbringen, damit die Erkenntnisse, die im Rahmen unternehmensinterner Untersuchungen gewonnen werden, nicht neue strafrechtliche Risiken bringen – vor allem für diejenigen, die ursprünglich angetreten waren, kriminelle Strukturen aufzuklären und in der Unternehmenskultur für einen Wandel zu sorgen.

Unternehmensinterne Untersuchungen können unterschiedliche Blickrichtungen haben. Im korruptionsrechtlichen Kontext kann es z. B. um die Frage gehen, ob ein Mitarbeiter des Unternehmens anfällig war für Zuwendungen Dritter und deshalb Auftragsvergaben zum wirtschaftlichen Nachteil des Unternehmens erfolgten. Denkbar ist aber auch, dass aus dem eigenen Unternehmen heraus aktiv in krimineller Art und Weise bei der Akquirierung von Aufträgen agiert worden ist bzw. jedenfalls eine entsprechende Verdachtslage besteht, der durch die Interne Revision, einen sonstigen internen Aufklärer oder einem externen Ermittler nachgegangen werden soll. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für eine solche Verdachtslage kann § 299 Abs. 2 StGB sein.
bevorzuge.

Dieser Beitrag aus der Zeitschrift Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) (Ausgabe 2, 2013, Seite 76 bis 81) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.

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Im Überblick: ZRFC

Zeitschrift Risk, Fraud & Compliance (ZRFC)

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    Am 15. März 2024 hat der Ausschuss der ständigen Vertreter der EU-Mitgliedstaaten der Europäischen Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) den Weg bereitet. Es werden Sorgfaltspflichten auf bestimmte Unternehmen übertragen, um die Verantwortung einer nachhaltigen Entwicklung entlang der Chain of Activities zu stärken. Neben ökologischen Aspekten richtet sich der Fokus nunmehr auch auf die soziale Dimension - das Ziel, Menschenrechte zu beachten.

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    Mit dem Aufstieg in die Riege börsennotierter Unternehmen geht zwangsläufig eine erhöhte Wahrnehmung durch die Öffentlichkeit einher. Insbesondere, wenn Compliance-Verstöße in den Fokus der medialen Öffentlichkeit geraten und mit öffentlich bekannten Unternehmensvertretern in Verbindung gebracht werden, kann die Reputation des Unternehmens nachhaltig Schaden nehmen.

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    Die Wertschöpfungsrechnung ist ein seit langer Zeit bekanntes Rechenwerk, welches im Laufe der Zeit zu unterschiedlichen Zwecken verwendet wurde. Die wesentliche Besonderheit der Wertschöpfungsrechnung ist die Orientierung an den Stakeholder-Gruppen des Unternehmens, wodurch sie sich als aussagekräftiges Berichtsinstrument für das Corporate-Governance-Reporting anbietet.

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    In einer sich stetig wandelnden Arbeitswelt ist eine starke Compliance-Kultur entscheidend. Compliance-Kultur in Unternehmen ist mehr als Einhaltung von Vorschriften, sie ist Ausdruck ethischer Werte und organisatorischen Selbstverständnisses.

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