Durchführung interner Untersuchungen


Aufklärung vor Aussage: Ein Plädoyer für mehr Schutz des Arbeitnehmers vor (ungewollter) Selbstbezichtigung im Rahmen von unternehmensinternen Untersuchungen
Möglicherweise strafrechtlich relevantes Verhalten von Arbeitnehmern, das zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen kann, wird durch die betroffenen Unternehmen vermehrt im Rahmen von internen Untersuchungen aufgeklärt

RA Dr. Hans-Hermann Aldenhoff und RA Dr. Daniel Schultheis

(12.11.15) - Bei internen Untersuchungen kommt es regelmäßig zu einem Spannungsverhältnis zwischen arbeitsrechtlichen Mitwirkungspflichten der Arbeitnehmer und deren Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen. Hieran schließt sich die Frage an, ob und wie ein Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber und dessen Rechtsanwälte anlässlich einer Befragung aufzuklären ist. Der Aufsatz versteht sich, auch aus rechtsvergleichender Sicht, als Plädoyer für eine Pflicht zur Aufklärung.

Möglicherweise strafrechtlich relevantes Verhalten von Arbeitnehmern, das zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen kann, wird durch die betroffenen Unternehmen vermehrt im Rahmen von internen Untersuchungen aufgeklärt. Anlass hierfür sind neben gesellschaftsrechtlichen Pflichten der Organe zunehmend auch implizite oder explizite Erwartungen von Steuer- und Strafverfolgungsbehörden, die die Mitwirkung des Unternehmens an der Sachverhaltsaufklärung zumindest de facto als Kriterium für Art und Höhe einer Bebußung im Ordnungswidrigkeitsverfahren (§§ 30, 130 OWiG) sowie bei der Anordnung von Verfall und Einziehung (§§ 73, 74 StGB) berücksichtigen. Für Unternehmen und durch sie beauftragte Anwaltskanzleien stellen sich insoweit mannigfaltige Herausforderungen.

Dieser Beitrag aus der Zeitschrift Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) (Ausgabe 5, 2015, Seite 214 bis 220) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.

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Im Überblick: ZRFC

Zeitschrift Risk, Fraud & Compliance (ZRFC)

  • Arbeitsschutz als Sorgfaltspflicht in Deutschland

    Am 15. März 2024 hat der Ausschuss der ständigen Vertreter der EU-Mitgliedstaaten der Europäischen Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) den Weg bereitet. Es werden Sorgfaltspflichten auf bestimmte Unternehmen übertragen, um die Verantwortung einer nachhaltigen Entwicklung entlang der Chain of Activities zu stärken. Neben ökologischen Aspekten richtet sich der Fokus nunmehr auch auf die soziale Dimension - das Ziel, Menschenrechte zu beachten.

  • Transparenz börsennotierter Unternehmen

    Mit dem Aufstieg in die Riege börsennotierter Unternehmen geht zwangsläufig eine erhöhte Wahrnehmung durch die Öffentlichkeit einher. Insbesondere, wenn Compliance-Verstöße in den Fokus der medialen Öffentlichkeit geraten und mit öffentlich bekannten Unternehmensvertretern in Verbindung gebracht werden, kann die Reputation des Unternehmens nachhaltig Schaden nehmen.

  • Konzeption der Wertschöpfungsrechnung

    Die Wertschöpfungsrechnung ist ein seit langer Zeit bekanntes Rechenwerk, welches im Laufe der Zeit zu unterschiedlichen Zwecken verwendet wurde. Die wesentliche Besonderheit der Wertschöpfungsrechnung ist die Orientierung an den Stakeholder-Gruppen des Unternehmens, wodurch sie sich als aussagekräftiges Berichtsinstrument für das Corporate-Governance-Reporting anbietet.

  • Ausgangspunkt für Compliance ist die Risikoanalyse

    Compliance ist ein Thema, das häufig mit organisatorischem Aufwand verbunden ist. Positiv betrachtet ergeben sich in dieser Gestaltungsaufgabe aber viele Chancen, Regelkonformität im Unternehmen effektiv sicherzustellen und darüber hinaus auch eigene Akzente und Maßstäbe zu setzen.

  • Compliance-, Risiko- und Führungskultur

    In einer sich stetig wandelnden Arbeitswelt ist eine starke Compliance-Kultur entscheidend. Compliance-Kultur in Unternehmen ist mehr als Einhaltung von Vorschriften, sie ist Ausdruck ethischer Werte und organisatorischen Selbstverständnisses.

  • Anpassung des LkSG-Maßnahmenkatalogs

    Nach langem hin und her auf politischer Ebene wurde die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (nachfolgend CS3D) am 13. Juni 2024 verabschiedet und trat am 25. Juli 2024 in Kraft. Für Unternehmen, die bereits vom Anwendungsbereich des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (nachfolgend LkSG) erfasst sind, ist von besonderer Bedeutung, welche Anpassungen am etablierten LkSG-Risikomanagement vorzunehmen sind und welche Tragweite die vorzunehmenden Änderungen entfalten werden.

  • Willenskraft kein Thema für Compliance-Officer

    Willensstärke wird in Unternehmen im Allgemeinen und in der Compliance im Speziellen kaum thematisiert. Darüber verfügten die Verantwortlichen in mehr als ausreichendem Maße, so die Selbsteinschätzung. Dennoch treten in der Realität immer wieder Situationen auf, in denen nicht Willensstärke, sondern Willensschwäche die Entscheidung des Einzelnen beeinflusst, ja prägt.

  • Compliance & ESG: Treiber & Getriebene

    In den Anfangstagen war die Übernahme von sozialer Verantwortung - besprochen unter der Abkürzung CSR (Corporate Social Responsibility) - Ausdruck von freiwilligen Bemühungen. Nach Verabschiedung des Green Deals ist die Europäische Union Vorreiter für die Verpflichtung zu Nachhaltigkeit geworden - jetzt diskutiert unter der Abkürzung ESG (Entvironment, Social, Governance).

  • XBRL & Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD

    Durch die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) wird für bestimmte kapitalmarktorientierte Unternehmen eine Berichterstattung über Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekte in deren (Konzern-)Lageberichten reguliert. Bestandteil dieser Regulierung ist ein einheitliches elektronisches Berichtsformat (ESEF) sowie eine Taxonomie, die als Hilfestellung Einsatz finden kann.

  • Prüfen im digitalen Zeitalter

    In unserer schnell digitalisierten Welt sind Revisoren mit neuen Herausforderungen und Chancen konfrontiert. Die fortschreitende Digitalisierung hat nicht nur die Betriebsführung von Unternehmen tiefgreifend verändert, sondern auch die Arbeitsweise der Revisoren revolutioniert.

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