Vier zentrale Korruptionstatbestände
UKBA 2010: Erste Verurteilung mit Unternehmensbezug
Potenzielle Haftungsrisiken für Unternehmen wieder stärker im Fokus
Von RA Dr. Sascha Süße und Carolin Püschel
(14.04.15) - Vor etwas mehr als dreieinhalb Jahren trat der UK Bribery Act 2010 in Kraft. Damals als strengstes Antikorruptionsgesetz der Welt betitelt, werfen in Anbetracht der geringen Anzahl bisheriger Verurteilungen unter dem UKBA inzwischen insbesondere viele Praktiker die Frage auf, ob der UKBA noch eine besondere Compliance-Anforderung und ein nennenswertes potenzielles Haftungsrisiko für ihre Unternehmenstätigkeit darstellt. Dieser Frage soll im Folgenden aus Anlass der jüngst ergangenen ersten Verurteilung nach dem UKBA mit Unternehmensbezug nachgegangen werden.
Dem UKBA liegen vier zentrale Korruptionstatbestände zugrunde. Drei hiervon betreffen die Strafbarkeit von Individualpersonen: die aktive Bestechung (Sec. 1 UKBA), die passive Bestechung (= Bestechlichkeit; Sec. 2 UKBA) sowie die gesondert normierte Bestechung ausländischer Amtsträger (Sec. 6 UKBA). In Fortführung der bisherigen Rechtsprechung der britischen Gerichte sieht der UKBA dabei keinen Tatbestandsausschluss- oder Rechtfertigungsgrund für sog. Erleichterungs- oder Beschleunigungszahlungen vor. Der vierte Tatbestand betrifft die Strafbarkeit juristischer Personen (Sec. 7 UKBA).
Dieser Beitrag aus der Zeitschrift Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) (Ausgabe 2, 2015, Seite 82 bis 87) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
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