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Einfuhr von E-Book-Readern in die EU


Können Lesegeräte für elektronische Bücher zollfrei in die Europäische Union (EU) eingeführt werden, nur weil sie auch über eine der Lesefunktion untergeordnete Wörterbuchfunktion verfügen
Händler will die Einordnung in die Position "Geräte mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen" und damit Zollfreiheit erreichen

(25.02.14) - Mit Beschluss vom 12. November 2013 (VII R 13/13) hat der VII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in einem Vorabentscheidungsersuchen die Frage gestellt, ob Lesegeräte für elektronische Bücher zollfrei in die Europäische Union (EU) eingeführt werden können, nur weil sie - auch - über eine der Lesefunktion untergeordnete Wörterbuchfunktion verfügen.

Lesegeräte für elektronische Bücher - sog. E-Book-Reader wie beispielsweise der "Kindle" - erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Für Unternehmen, die derartige Geräte verkaufen, ist es deshalb von hohem wirtschaftlichen Interesse, ob diese Geräte zollfrei in die EU eingeführt werden können oder ob ein Zoll bei der Einfuhr zu entrichten ist. Für welche Waren Zoll zu erheben ist, hängt von der Einreihung der jeweiligen Ware in eine der Positionen der sog. Kombinierten Nomenklatur (KN), einer EU-Verordnung, ab. Dort werden Waren mit ihren objektiven Merkmalen und Eigenschaften unter gegliederten Warennummern beschrieben. Jede Ware muss einer dieser Positionen und damit einem bestimmten Zolltarif zugeordnet werden.

Eine Position, die klar und eindeutig einen solchen "E-Book-Reader" bezeichnet, enthält die KN nicht. Deshalb ist es zwischen der deutschen Zollverwaltung und einem Unternehmen, das solche Geräte, die u.a. auch über eine Wörterbuchfunktion verfügen, einführt, zum Rechtsstreit gekommen. Die Verwaltung will eine Bestätigung ihrer Rechtsauffassung erreichen, wonach diese Geräte in eine KN-Position mit der Beschreibung "Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen" einzureihen sind, der ein Zollsatz von 3,7Prozent zugeordnet ist. Der Händler will demgegenüber die Einordnung in die Position "Geräte mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen" und damit Zollfreiheit erreichen.

Der BFH sieht sich zu einer Vorlage an den EuGH - trotz der an sich nach dem Wortlaut eindeutigen Zuordnung zur zollfreien Position - nicht zuletzt deshalb veranlasst, weil E-Book-Reader ohne Wörterbuchfunktion in einer EU-Verordnung ausdrücklich der zollpflichtigen Position zugewiesen werden und die EU-Kommission mitgeteilt hat, es sei nicht gerechtfertigt, die Anwendung dieser Verordnung auf Geräte mit Wörterbuchfunktion zu versagen. (Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 5. Februar 2014: ra)


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