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Liberalisierung des Krankenversicherungsmarkts


Bundesgerichtshof legt Europäischem Gerichtshof Fragen zur Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen in Investitionsschutzabkommen vor
Nach Ansicht der Europäischen Kommission dürfen Schiedsgerichte aufgrund solcher Schiedsklauseln nicht über Streitigkeiten zwischen Privaten und einem Mitgliedstaat entscheiden



Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Schiedsverfahren zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen in bilateralen Investitionsschutzabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorgelegt (Beschluss vom 3. März 2015 - I ZB 2/15).

Die Antragstellerin, die Slowakische Republik, ist seit 1. Januar 1993 Rechtsnachfolgerin der Tschechoslowakei. Sie begehrt die Aufhebung eines Schiedsspruchs, den die Antragsgegnerin, eine niederländische Versicherungsgruppe, gegen sie erwirkt hat.

Die Tschechoslowakei und die Niederlande schlossen mit Wirkung zum 1. Oktober 1992 ein Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen ("Bilateral Investment Treaty", im Folgenden BIT). Darin verpflichteten sich die Vertragsparteien dazu, die Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei fair und gerecht zu behandeln, Betrieb und Nutzung dieser Investitionen nicht durch unbillige oder diskriminierende Maßnahmen zu beeinträchtigen und den freien Transfer von Zahlungen, die mit einer Investition im Zusammenhang stehen, zu gewährleisten. Außerdem stimmten die Vertragsparteien zu, dass über Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Partei ein Schiedsgericht entscheiden sollte.

Mit Wirkung zum 1. Mai 2004 wurde die Antragstellerin Mitglied der Europäischen Union. Im selben Jahr öffnete sie den slowakischen Markt für ausländische Anbieter von privaten Krankenversicherungen. Die Antragsgegnerin wurde mit einem von ihr gegründeten Unternehmen in der Slowakischen Republik als Krankenversicherer tätig. Nach einem Regierungswechsel im Jahr 2006 machte die Antragstellerin die Liberalisierung des Krankenversicherungsmarkts teilweise rückgängig. Sie verbot den Einsatz von Versicherungsmaklern, die Ausschüttung von Gewinnen aus dem Krankenversicherungsgeschäft und die Veräußerung von Versicherungsportfolios. Nachdem das slowakische Verfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit des gesetzlichen Verbots von Gewinnausschüttungen festgestellt hatte, ließ die Antragstellerin durch ein am 1. August 2011 in Kraft getretenes Gesetz Gewinnausschüttungen wieder zu.

Die Antragsgegnerin behauptet, aufgrund der gesetzlichen Regulierungsmaßnahmen der Antragstellerin sei ihr ein Schaden in zweistelliger Millionenhöhe entstanden. Sie hat in Frankfurt ein Schiedsverfahren eingeleitet, in dem sie die Antragstellerin auf Schadensersatz in Anspruch genommen hat.

Die Antragstellerin hat die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt. Sie hat geltend gemacht, mit ihrem Beitritt zur Europäischen Union sei das im BIT enthaltene Angebot zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung unwirksam geworden, weil es mit dem Unionsrecht nicht vereinbar und deshalb unanwendbar sei.

Das Schiedsgericht hat seine Zuständigkeit bejaht und die Antragstellerin dazu verurteilt, an die Antragsgegnerin 22,1 Millionen € nebst Zinsen zu zahlen. Die Antragstellerin hat beim Oberlandesgericht erfolglos die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt. Mit der Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof verfolgt sie ihren Aufhebungsantrag weiter.

Seit dem Beitritt der Antragstellerin zur Europäischen Union ist das BIT ein unions-internes Abkommen zwischen Mitgliedstaaten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geht das Unionsrecht früher vereinbarten Regelungen in anderen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten im Kollisionsfall vor. Die Frage, ob eine Schiedsklausel in einem unionsinternen BIT mit dem Unionsrecht und insbesondere mit Art. 344*, 267** und 18 AEUV*** vereinbar ist, hat der Gerichtshof der Europäischen Union bislang nicht beantwortet.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren deshalb ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage gestellt, ob Art. 344, Art. 267 oder Art. 18 Abs. 1 AEUV in der vorliegenden Fallkonstellation einer Regelung in einem unionsinternen BIT entgegensteht, nach der ein Investor eines Vertragsstaats bei einer Streitigkeit über Investitionen in dem anderen Vertragsstaat gegen diesen ein Schiedsverfahren einleiten darf. Nach Ansicht der Europäischen Kommission dürfen Schiedsgerichte aufgrund solcher Schiedsklauseln nicht über Streitigkeiten zwischen Privaten und einem Mitgliedstaat entscheiden.

Das an die Mitgliedstaaten gerichtete Gebot des Art. 344 AEUV, Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Unionsverträge allein durch die dort vorgesehenen Verfahren zu regeln, schließt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht aus, eine Streitigkeit zwischen einem Unternehmen und einem Mitgliedstaat vor einem Schiedsgericht auszutragen. Insbesondere sehen die Unionsverträge kein gerichtliches Verfahren vor, in dem ein Investor Schadensersatzansprüche geltend machen kann, die ihm aus einem unionsinternen BIT gegen einen Mitgliedstaat erwachsen.

Der Bundesgerichtshof möchte eine Unvereinbarkeit der Schiedsklausel mit Art. 267 AEUV ebenfalls verneinen. Die einheitliche Auslegung des Unionsrechts, die Art. 267 AEUV gewährleisten soll, kann im Schiedsverfahren dadurch sichergestellt werden, dass vor einer Vollstreckung das staatliche Gericht die Vereinbarkeit des Schiedsspruchs mit dem Unionsrecht überprüft und bei Zweifeln über die Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Union vorlegt.

Diese Prüfungsbefugnis besteht zwar nur bei grundlegenden Bestimmungen des Unionsrechts, die für die Erfüllung der Aufgaben der Union und insbesondere für das Funktionieren des Binnenmarkts unerlässlich sind, und deshalb zur öffentlichen Ordnung (ordre public) zählen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dies jedoch bei Schiedssprüchen in Streitigkeiten zwischen Privaten als zulässig angesehen, weil die Erfordernisse der Effizienz des Schiedsverfahrens es rechtfertigten, Schiedssprüche nur in beschränktem Umfang auf die Vereinbarkeit mit Unionsrecht zu überprüfen und die Aufhebung eines Schiedsspruchs oder die Versagung seiner Anerkennung nur in außergewöhnlichen Fällen vorzusehen. Der Bundesgerichtshof möchte bei Schiedsverfahren zwischen einem privaten Unternehmen und einem Mitgliedstaat keine anderen Maßstäbe anwenden.

Allerdings könnte die Schiedsklausel des BIT gegenüber Investoren anderer Mitgliedstaaten, die kein Schiedsgericht anrufen können, eine Diskriminierung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 AEUV darstellen. Das hätte aber nicht zwangsläufig zur Folge, dass sich die Antragsgegnerin nicht auf die Schiedsklausel berufen könnte. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird eine Dritte diskriminierende Vorteilsgewährung regelmäßig dadurch beseitigt, dass die benachteiligten Personen Anspruch auf die gleiche Behandlung wie die begünstigten Personen haben. Diesen Dritten müsste also gegebenenfalls bei Streitigkeiten mit der Antragstellerin in gleicher Weise Zugang zu einem Schiedsgericht gewährt werden.

Vorinstanz:
OLG Frankfurt am Main - Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 26 Sch 3/13

*Artikel 344 AEUV

Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Verträge nicht anders als hierin vorgesehen zu regeln.

**Artikel 267 AEUV

Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung

a) über die Auslegung der Verträge,

b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union.

Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichts-hof zur Entscheidung vorlegen.

Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.



***Artikel 18 AEUV

Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.


(Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 10. Mai 2016: ra)

eingetragen: 24.05.16
Home & Newsletterlauf: 04.07.16


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