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Klausel genügt dem Transparenzgebot


Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet über die Wirksamkeit einer klauselmäßigen Behaltensvereinbarung für Vertriebsvergütungen
Die streitige Klausel hält in ihrer konkreten Ausgestaltung der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB stand

(06.02.14) - Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat eine von einem Kreditinstitut im Wertpapiergeschäft mit Privatkunden verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung, wonach die Bank die von Wertpapieremittenten gezahlten Vertriebsvergütungen behalten darf, für wirksam erachtet. Der klagende Verbraucherschutzverband nimmt die beklagte Privatbank auf Unterlassung folgender Formularbestimmung in Anspruch, die in einer "Rahmenvereinbarung für Wertpapiergeschäfte" enthalten ist:

"Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Bank die von den Emittenten an sie geleisteten Vertriebsvergütungen behält, vorausgesetzt, dass die Bank die Vertriebsvergütungen nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (insbesondere § 31 d WpHG) annehmen darf. Insoweit treffen der Kunde und die Bank die von der gesetzlichen Regelung des Rechts der Geschäftsbesorgung (….) abweichende Vereinbarung, dass ein Anspruch des Kunden gegen die Bank auf Herausgabe der Vertriebsvergütungen nicht entsteht."

Das Landgericht hat der Klage - mit Ausnahme eines vom Kläger neben dem Unterlassungsbegehren verfolgten Zahlungsantrags - stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie insgesamt abgewiesen. Der XI. Zivilsenat hat die hiergegen gerichtete Revision des Klägers zurückgewiesen.

Die streitige Klausel hält in ihrer konkreten Ausgestaltung der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB* stand. Hierfür bedarf es keiner Klärung der in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen, vom Bundesgerichtshof noch nicht entschiedenen Frage, ob Banken verpflichtet sind, Vertriebsvergütungen, die sie von Wertpapieremittenten erhalten, gemäß § 384 Abs. 2 Halbsatz 2 Fall 2 HGB, § 667 Fall 2 BGB** an ihre Kunden herauszugeben. Die streitige Regelung unterliegt zwar, sofern man von einer solchen Herausgabepflicht ausgeht, uneingeschränkter Inhaltskontrolle, hält dieser aber stand.

Die Klausel genügt dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie lässt - in der Zusammenschau mit erläuternden Angaben zu den in Rede stehenden Vergütungen, die in zwei weiteren, der streitigen Bestimmung einleitend vorangestellten Absätzen der Rahmenvereinbarung enthalten sind - die inhaltliche Reichweite und die wirtschaftliche Tragweite des vom Kunden im Voraus erklärten Anspruchsverzichts hinreichend klar erkennen. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte zur Bestimmung der Vertriebsvergütungen, die sie annehmen und behalten darf, allgemein auf Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes und "insbesondere" auf § 31d WpHG*** verweist. Das Transparenzgebot verlangt weder, dass der Wortlaut dieser Norm oder sonstiger Gesetzesvorschriften in der Klausel abgedruckt wird, noch fordert es, dass die Klausel zusammenfassend erläutert, unter welchen Voraussetzungen die Beklagte Vertriebsvergütungen aufsichtsrechtlich annehmen darf.

Der formularmäßige Vorausverzicht auf Herausgabeansprüche stellt sich bei der hier konkret in Streit stehenden Klauselgestaltung weiter nicht als unangemessene Benachteiligung (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) der Kunden der Beklagten dar. Das gilt selbst dann, wenn man, was ebenfalls offenbleiben kann, in der - etwaigen - Herausgabepflicht der Bank bezüglich der betreffenden Vergütungen einen wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken sieht. Es entspricht zunächst einem berechtigten Rationalisierungsinteresse der Bank, einen Herausgabeverzicht im Massengeschäft wie dem - häufig telefonisch abgewickelten - Wertpapiergeschäft nicht in jedem Einzelfall vereinbaren zu müssen, sondern sich diesen für eine Vielzahl von Fällen im Voraus schriftlich erklären zu lassen. Zugleich bleibt die Entscheidungsfreiheit des Kunden bei der hier gewählten Klauselgestaltung gewahrt.

Der Kunde kennt bei Unterzeichnung der Behaltensvereinbarung die regelmäßigen Provisionsspannen der Beklagten, die ihm innerhalb der Rahmenvereinbarung in der Einleitung zur streitigen Klausel mitgeteilt werden. Seinem weitergehenden Informationsinteresse in Bezug auf den wirtschaftlichen Wert seines Anspruchsverzichts wird dadurch Rechnung getragen, dass ihm die Beklagte wie in der Einleitung der streitigen Klausel geregelt ist die konkrete Provisionshöhe vor Abschluss der einzelnen Wertpapiergeschäfte im Fall der Anlageberatung unaufgefordert und im Übrigen auf Nachfrage mitteilt. Damit wird der Kunde in die Lage versetzt, nach Erhalt näherer Einzelheiten zu entscheiden, ob er das konkrete Wertpapiergeschäft unter Verzicht auf einen etwaigen Herausgabeanspruch tätigen will. Dabei wird in der Einleitung der Klausel, was sachgerecht ist, nach dem Schutzbedürfnis des Kunden bei der Anlageberatung einerseits und dem beratungsfreien Wertpapiergeschäft andererseits unterschieden.

Die Abbedingung etwaiger Herausgabeansprüche des Kunden steht zudem unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Beklagte die Provisionen auch aufsichtsrechtlich, insbesondere nach § 31d WpHG annehmen darf. Abgesehen davon bleibt die Bank, die Anwendbarkeit des Rechts der Geschäftsbesorgung und der Kommission auf sämtliche Wertpapiergeschäfte unterstellt, verpflichtet, über eine vereinnahmte Vertriebsvergütung Rechenschaft abzulegen, so dass der Kunde deren Höhe im Nachhinein prüfen kann.

Sofern gesetzliche Ansprüche des Kunden gegen die Bank auf Herausgabe vereinnahmter Vertriebsprovisionen nicht bestehen sollten, begegnet die streitige Klausel gleichfalls keinen inhaltlichen Bedenken. Als rein deklaratorische Regelung unterliegt sie in diesem Fall von vorneherein nicht der uneingeschränkten Inhaltskontrolle (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Zudem kann die Rechtsstellung eines Kunden, dem bereits von Gesetzes wegen keine Herausgabeansprüche zustehen, durch einen Verzicht hierauf denknotwendig nicht in unangemessener Weise verkürzt werden.

Urteil vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12
LG Frankfurt am Main - Urteil vom 1. April 2011 - 2-10 O 369/10
OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 10. August 2012 - 10 U 85/11 (veröffentlicht: WM 2012, 1951)

Karlsruhe, den 14. Januar 2014

* § 307 BGB

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

** § 667 BGB

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

§ 384 HGB

(1) Der Kommissionär ist verpflichtet, das übernommene Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen; er hat hierbei das Interesse des Kommittenten wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen.

(2) Er hat dem Kommittenten die erforderlichen Nachrichten zu geben, insbesondere von der Ausführung der Kommission unverzüglich Anzeige zu machen; er ist verpflichtet, dem Kommittenten über das Geschäft Rechenschaft abzulegen und ihm dasjenige herauszugeben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat.

(3) Der Kommissionär haftet dem Kommittenten für die Erfüllung des Geschäfts, wenn er ihm nicht zugleich mit der Anzeige von der Ausführung der Kommission den Dritten namhaft macht, mit dem er das Geschäft abgeschlossen hat.

*** 31d WpHG

(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen keine Zuwendungen von Dritten annehmen oder an Dritte gewähren, die nicht Kunden dieser Dienstleistung sind, es sei denn,

1. die Zuwendung ist darauf ausgelegt, die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern und steht der ordnungsgemäßen Erbringung der Dienstleistung im Interesse des Kunden im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 1 nicht entgegen und

2. Existenz, Art und Umfang der Zuwendung oder, soweit sich der Umfang noch nicht bestimmen lässt, die Art und Weise seiner Berechnung, wird dem Kunden vor der Erbringung der Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise deutlich offen gelegt.

Eine Zuwendung im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn das Wertpapierdienstleistungsunternehmen diese von einem Dritten, der dazu von dem Kunden beauftragt worden ist, annimmt oder sie einem solchen Dritten gewährt.

(2) Zuwendungen im Sinne dieser Vorschrift sind Provisionen, Gebühren oder sonstige Geldleistungen sowie alle geldwerten Vorteile.

(3) Die Offenlegung nach Absatz 1 Nr. 2 kann in Form einer Zusammenfassung der wesentlichen Bestandteile der Vereinbarungen über Zuwendungen erfolgen, sofern das Wertpapierdienstleistungsunternehmen dem Kunden die Offenlegung näherer Einzelheiten anbietet und auf Nachfrage gewährt.

(4) [aufgehoben]

(5) Gebühren und Entgelte, die die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erst ermöglichen oder dafür notwendig sind, und die ihrer Art nach nicht geeignet sind, die Erfüllung der Pflicht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu gefährden, sind von dem Verbot nach Absatz 1 ausgenommen.
(Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 14. Januar 2014: ra)


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