Haftung von Vorständen


Stärkung der Aktionärsrechte bei der Durchsetzung der Organhaftung in der Aktiengesellschaft
Die persönliche Haftung von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern in der Aktiengesellschaft gemäß §§ 93 Absatz 2, 116 des Aktiengesetzes (AktG) für Schäden, die sie der Gesellschaft durch pflichtwidrige Geschäftsführungshandlungen zugefügt haben, ist seit dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes im Jahr 1965 in der Praxis nur selten durchgesetzt worden



Die Deutsche Bundesregierung beabsichtigt derzeit nicht, ein Gesetz einzubringen, das die Verbesserung der Durchsetzung der persönlichen Haftung von Vorständen und Aufsichtsratsmitgliedern in Aktiengesellschaften zum Gegenstand hat. Das schreibt sie in ihrer Antwort (19/14175) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/13652), die die Haltung der Regierung zu dem Thema erfahren wollte.

Die Bundesregierung stimme der in der Anfrage dargestellten Problembeschreibung nicht zu, wonach die persönliche Haftung von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern in der Aktiengesellschaft seit dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes im Jahr 1965 in der Praxis nur selten durchgesetzt worden sei. Sie weise darauf hin, dass die Bewertung einzelner Literaturansichten sowie die Auswertung und Zusammenstellung frei verfügbarer Informationen nicht Bestandteil der parlamentarischen Kontrollfunktion des Bundestages sind.

Vorbemerkung der Fragesteller
Die persönliche Haftung von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern in der Aktiengesellschaft gemäß §§ 93 Absatz 2, 116 des Aktiengesetzes (AktG) für Schäden, die sie der Gesellschaft durch pflichtwidrige Geschäftsführungshandlungen zugefügt haben, ist seit dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes im Jahr 1965 in der Praxis nur selten durchgesetzt worden (zur Rechtspraxis bis zum Erlass des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich – KonTraG: Feddersen/Hommelhoff/Schneider, Corporate Governance, S. 158).

Gerade in großen Unternehmen, die sich im breiten Streubesitz befinden, wird die persönliche Haftung kaum jemals schlagend. Selbst solchen Vorständen, die sich durch derart evidentes Missmanagement im Unternehmen hervorgetan haben, dass ein pflichtwidriges Handeln im Raum steht, droht kaum eine effektive Haftungssanktion. Über Jahrzehnte gab es praktisch keine Haftungsklagen gegen Organmitglieder, sieht man einmal von solchen Fällen ab, in denen die Unternehmensführung selbst ein Interesse an der Durchset-zung von Ansprüchen gegen (ehemalige) Kollegen hat (z. B. bei Verstoß gegen Compliance-Regeln).

Daran hat auch die Einführung des Klagezulassungsverfahrens (§ 148 AktG) im Jahr 2009 nichts geändert (vgl. Krieger/Schneider, Handbuch Managerhaftung, 3. Aufl. 2017 Rn. 3.48: "Für die Praxis ist das gerichtliche Klagezulassungsverfahren nach § 148 AktG nahezu bedeutungslos."). Der Grund hierfür liegt anerkanntermaßen darin, dass die Voraussetzungen für die Geltendmachung solcher Ansprüche im Aktienrecht äußerst restriktiv ausgestaltet sind (Lutter, Bankenkrise und Organhaftung, ZIP 2009, 197).
(Deutsche Bundesregierung: ra)

eingetragen: 17.11.19
Newsletterlauf: 28.01.20


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>



Meldungen: Bundestag, Bundesregierung, Bundesrat

  • Lobbygesellschaft für Digitale Transformation

    Die Bundesregierung gestaltet nach eigener Darstellung die digitale Transformation im Sinne der Bürger durch digitalpolitische Initiativen aktiv mit. Dazu würden bestehende Verfahren kontinuierlich modernisiert und implementiert im Hinblick auf aktuelle technische Entwicklungen, heißt es in der Antwort (20/13814) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (20/13448) der AfD-Fraktion.

  • AfD fordert Stopp der Wärmewende

    Die AfD-Fraktion will durch einen Stopp der Wärmewende Wohnen wieder bezahlbar machen. In einem Antrag (20/13764) wird insbesondere eine Absenkung der Energiestandards bei Neubauten verlangt.

  • AfD-Fraktion hält EU-Richtlinie für "rechtswidrig"

    Für die AfD-Fraktion greift eine EU-Richtlinie "rechtswidrig in die Grundrechte der Bürger ein". Das schreibt sie in einem Antrag (20/13799), in dem sie darauf abzielt, dass das EU-Parlament und der Rat der EU am 24. April 2024 die Richtlinie über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten beschlossen hätten.

  • Umsetzung der "eIDAS 2.0"-Verordnung

    Um die Umsetzung der "eIDAS 2.0"-Verordnung geht es in einem Antrag der CDU/CSU-Fraktion (20/13735). Wie die Fraktion darin ausführt, wird mit eIDAS 2.0 "eine persönliche europäische digitale Brieftasche, die EUDI-Wallet" geschaffen.

  • Neufassung der Energieauditpflicht

    Der Ausschuss für Klimaschutz und Energie im Rahmen einer Sachverständigen-Anhörung mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung "zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen, zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes und zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes (20/11852) befasst. Im Fokus stand dabei vor allem die Neufassung der Energieauditpflicht.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen