Umsetzung datenschutzrechtlicher Grundlagen


Datenschutzrechtliche Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für die technische Gestaltung der Datenverarbeitungssysteme im Bereich des Datenschutzrechtes


(15.02.11) - Die Umsetzung datenschutzrechtlicher Grundlagen bei bestimmten versichertenbezogenen Datenübermittlungspflichten der Krankenkassen ist das Thema einer von der Deutschen Bundesregierung vorgelegten Unterrichtung (17/4412).

Darin wird darauf hingewiesen, dass der so genannte Bewertungsausschuss davon ausgeht, dass dem Grundsatz der Datenvermeidung vor allem dadurch Rechnung getragen worden sei, dass die gesetzlich vorgegebenen Möglichkeiten der versichertenbezogenen Datenübermittlung durch die Krankenkassen bislang nicht hätten ausgeschöpft werden müssen.

Im Blickpunkt standen den Angaben zufolge die Vereinbarung der morbiditätsorientierten Gesamtvergütung und die Berechnung und Anpassung der Regelleistungsvolumen.

Hintergrund:
Der datenschutzrechtliche Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit hat im Bereich des Sozialgesetzbuchs seine Grundlage in § 78b des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Er findet sich gleichlautend in § 3a des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Die Vorschrift konkretisiert den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für die technische Gestaltung der Datenverarbeitungssysteme im Bereich des Datenschutzrechtes.

Durch die Gestaltung der Systemstrukturen sollen die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten soweit wie möglich vermieden und dadurch Gefahren für das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen von vornherein minimiert werden. (Deutsche Bundesregierung: ra)


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