Mehr Verbraucherrechte mit der SEPA-Lastschrift


Ab Februar 2014 gelten für alle Überweisungen und Lastschriften die neuen Regelungen des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraumes, auch SEPA genannt
Schuldner können die SEPA-Basislastschrift zudem ohne Angabe von Gründen innerhalb von acht Wochen nach Buchung rückgängig machen

(27.08.13) - Die EU hat 2008 mit SEPA (Single Euro Payments Area) den europaweiten Zahlungsverkehr vereinheitlicht. Denn Zahlungen in und aus dem Ausland waren oft aufwendig. Mitunter gab es wegen der verschiedenen Zahlungssysteme Fehlbuchungen. Zunächst galten die neuen Regelungen nur für den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr. Ab Februar 2014 werden sie für den gesamten unbaren Zahlungsverkehr verpflichtend.

Im Vergleich zur bisherigen Einzugsermächtigungslastschrift bietet die SEPA-Lastschrift besseren Schutz. Verbraucher erhalten nämlich das Recht, ihrer Bank folgende Aufträge zu erteilen:

>> Lastschrifteinzüge auf einen bestimmten Betrag, eine bestimmte Dauer oder beides zu begrenzen,
>> ein Zahlungskonto ganz für Lastschriften zu blockieren sowie
>> Lastschriften bestimmter Zahlungsempfänger zuzulassen oder auszuschließen.

Schuldner können die SEPA-Basislastschrift zudem ohne Angabe von Gründen innerhalb von acht Wochen nach Buchung rückgängig machen. Diese acht Wochen gelten bereits seit Mitte 2012 auch für das herkömmliche deutsche Einzugsermächtigungsverfahren.

Übrigens: Wenn der Kontoinhaber vorher kein Mandat erteilt hat, kann er noch 13 Monate später einer Abbuchung widersprechen.

IBAN – die neue Kontonummer
Für Verbraucher ändert sich die Kontonummer. Die neue internationale Bankkontonummer IBAN enthält künftig die Bankleitzahl gleich mit. Zusätzlich verfügt sie über eine Länderkennung, zum Beispiel "DE" für Deutschland, und eine Prüfziffer. Es wird damit nicht schwieriger, sich die IBAN zu merken.

Banken dürfen den Verbrauchern für eine Übergangszeit bis Ende Januar 2016 anbieten, dass sie für ihre Inlandszahlungen weiterhin Kontonummer und Bankleitzahl verwenden können. Das tun viele Banken bereits. In diesem Falle "übersetzen" die Banken die Angaben in die IBAN.

Einfach, effizient und sicher
Wer den Zahlungsmodus noch nicht umgestellt hat, kann dies jetzt tun. Man muss und sollte nicht bis Ende Januar warten. Für das SEPA-Lastschriftverfahren muss der Vertragspartner dieses Zahlungsverfahren bereits anbieten.

Weiterhin wird es bis Ende Januar 2016 möglich sein, in Geschäften das elektronische Lastschriftverfahren zu nutzen. Verbraucher können dies - wie gehabt - mit ihrer Girokarte und einer Unterschrift auf dem Beleg tun. (Deutsche Bundesregierung: ra)


Meldungen: Bundestag, Bundesregierung, Bundesrat

  • Stand zum Emissionshandel für Gebäude und Verkehr

    Die Bundesregierung wird ein neues Klimaschutzprogramm vorlegen, das im Zeitraum bis zum Jahr 2030 auch Maßnahmen zur Treibhausgasminderungsquote im Bereich der durch die EU-Lastenverteilungsverordnung (ESR) erfassten Sektoren Gebäude und Verkehr enthalten wird. Die Maßnahmen für das Programm werden derzeit entwickelt. Das geht aus der Antwort (21/1072) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (21/762) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hervor.

  • Fluggastrechteverordnung für reformbedürftig

    Die Bundesregierung lehnt die Erhöhung von Zeitschwellen für Entschädigungen in der Fluggastrechteverordnung der EU ab. Sie stellt sich damit gegen einen entsprechenden Beschluss des Rates der EU-Verkehrsminister, wie aus einer Antwort (21/962) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (21/749) hervorgeht. Eine solche "Abschwächung des Verbraucherschutzniveaus" lehne die Bundesregierung ab. Sie trete für einen "ausgewogenen Ausgleich der Interessen der Fluggäste und der Luftfahrtunternehmen sowie der Reisewirtschaft" ein.

  • Digitalisierung des Gesundheitswesens

    Der Petitionsausschuss hält mehrheitlich an der Widerspruchslösung (Opt-out-Lösung) bei der elektronischen Patientenakte (ePA) fest. In der Sitzung verabschiedete der Ausschuss mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD die Beschlussempfehlung an den Bundestag, das Petitionsverfahren zu der Forderung, die elektronische Patientenakte nur mit ausdrücklichem Einverständnis der Betroffenen anzulegen (Opt-in-Lösung), abzuschließen, weil keine Anhaltspunkte für parlamentarische Aktivitäten zu erkennen seien.

  • Angaben zu Cum-Cum-Geschäften

    Derzeit befinden sich 253 Cum-Cum-Verdachtsfälle mit einem Volumen in Höhe von 7,3 Milliarden Euro bei den obersten Behörden der Länder und dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Bearbeitung. Diese Angaben macht die Bundesregierung in ihrer Antwort (21/915) auf eine Kleine Anfrage (21/536) der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen zu den rechtswidrigen Steuergeschäften.

  • Konformitätsbewertung von Produkten

    In einer Kleinen Anfrage (21/946) möchte die AfD-Fraktion von der Bundesregierung wissen, wie die EU-Maschinenverordnung (EU/2023/1230) im Hinblick auf KI-basierte Sicherheitssysteme angewendet und begleitet werden soll. Die Verordnung, die ab dem 20. Januar 2027 gilt, stellt laut Vorbemerkung der Anfrage neue Anforderungen an Maschinen mit eingebetteter Künstlicher Intelligenz.

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