Regierung: BAföG keine Grundsicherung


Gewährleistung des Existenzminimums gilt nicht für die Bemessung der Bedarfssätze beim BAföG
In der Kleinen Anfrage hatte die Fraktion Die Linke die Verfassungsmäßigkeit des BAföG-Höchstsatzes in Frage gestellt



Die vom Bundesverfassungsgericht getroffene Entscheidung zur Gewährleistung des Existenzminimums kann nicht unverändert auf die Bemessung der Bedarfssätze beim BAföG übertragen werden. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/498) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/356). In der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende) gehe es um erwerbsfähige Menschen, die kein unterhaltssicherndes Einkommen erzielen und bei denen es auch keine kurzfristige Hoffnung auf Besserung gebe.

In der Kleinen Anfrage hatte die Fraktion Die Linke die Verfassungsmäßigkeit des BAföG-Höchstsatzes in Frage gestellt. Die Abgeordneten argumentieren, dass die typisierend im BAföG festgesetzten monatlichen Bedarfshöhen für einen Hochschulstudenten auf einem System pauschalierter Sätze beruhen. Sie würden unabhängig davon gelten, ob der einzelne Auszubildende tatsächlich einen höheren Bedarf habe. Neben der Förderung nach dem BAföG werde die Gewährung weiterer Leistungen, - zum Beispiel nach dem SGB II - zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums, jedoch nicht gewährt.

Demgegenüber hätten Studenten als Voraussetzung für die Gewährung von BAföG gerade keine vorrangige Verpflichtung, sich um Sicherung des Lebenshaltungsbedarfs durch eigene Erwerbstätigkeit zu bemühen. Vielmehr seien Studenten auch ohne Nachweis zumutbaren eigenen Bemühens um Einkommenserzielung gegebenenfalls für die gesamte Dauer der Regelstudienzeit uneingeschränkt förderungsberechtigt, soweit ausreichendes eigenes Einkommen und Vermögen oder elterliches Einkommen nicht verfügbar sei, heißt es in der Antwort.

Angesichts der Tatsache, dass ein Hochschulstudium die anschließenden Erwerbs- und Einkommenschancen im Allgemeinen beträchtlich erhöhe, sei die typische Situation von BAföG-Beziehern mit der von Beziehern von Grundleistungen nach dem SGB II nicht vergleichbar. Für die Dauer des Studiums seien vorübergehende finanzielle Einschränkungen in der Lebensführung für Studenten hinnehmbar, da diese angesichts des Studienabschluss erheblich bessere berufliche Chancen und Einkommensperspektiven hätten.

Durch die Nutzung von Wohnheimplätzen oder Wohngemeinschaften könnten sie die entstehenden Aufwendungen häufiger teilen, wenn sie nicht ohnehin noch im elterlichen Haushalt wohnen würden. Hinzu komme, dass das für die typischerweise jüngere Altersgruppe der Studenten den Eltern meist noch zustehende Kindergeld nicht auf das BAföG angerechnet und damit meist ergänzend verfügbar sei.

Die Fraktion Die Linke hatte in ihrer Kleinen Anfrage den Gesetzgeber aber so interpretiert, dass es ein Grundrecht der Auszubildenden auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums gebe und dass das BAföG daran zu messen sei. (Deutscher Bundestag: ra)

eingetragen: 30.01.18
Home & Newsletterlauf: 26.02.18


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