Fragen zur Unternehmergesellschaft


Keine Erleichterung der Umwandlung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) in eine GmbH
Für die UG gelten abgesehen von der ausdrücklichen Sonderregelung des § 5a GmbHG alle Vorschriften des GmbHG


(28.08.12) - Die Deutsche Bundesregierung plant keine Erleichterung der Umwandlung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), kurz UG, in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Das schreibt die Regierung in ihrer Antwort (17/10329) auf eine Kleine Anfrage (17/10233) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, allerdings ohne Begründung.

Die UG wurde als Sonderform der GmbH 2008 zur Erleichterung der Existenzgründung geschaffen. Seither wurden lediglich 90 von 1.200 UG der ersten Generation wieder aus dem Handelsregister gelöscht, 109 befinden sich in Abwicklung, informiert die Regierung mit dem Verweis auf eine Studie der Friedrich-Schiller-Universität Jena.

Unter anderem stellt die Bundesregierung fest: "Für die UG (haftungsbeschränkt) gelten abgesehen von der ausdrücklichen Sonderregelung des § 5a GmbHG alle Vorschriften des GmbHG und des gesamten deutschen Rechts genau wie für die GmbH. Eine signifikante Erhöhung der Komplexität ergibt sich daher – auch im Zusammenhang mit der Möglichkeit der UG (haftungsbeschränkt) als persönlich haftende Gesellschafterin einer UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG – nicht." (Deutsche Bundesregierung: ra)


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