Gesetzentwurf zur GmbH-Gründung
GmbHs sollen in Zukunft leichter und billiger gegründet werden können - Die Rechtsform der GmbH soll außerdem besser gegen Missbrauch geschützt werden
Gesetzentwurf knüpft an Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahr 2003 an, der die GmbHs in Konkurrenz zu GmbH-verwandten Gesellschaften aus den EU-Mitgliedstaaten stellte
(06.09.07) - Gesellschaften mit beschränkter Haftung sollen wesentlich leichter und billiger gegründet werden können. Das sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (16/6140) vor. So soll das Stammkapital, das bei der Gründung einer GmbH aufgebracht werden muss, von 25.000 auf 10.000 Euro sinken. Zur Verringerung des Aufwands wird ein Mustergesellschaftsvertrag für unkomplizierte Standardfälle als Anlage zum GmbH-Gesetz beigefügt.
Bei dessen Verwendung entfalle eine Beurkundung. Zusammen mit den ebenfalls aufgenommenen Mustern für die Handelsregisteranmeldung könne die Eintragung der Gesellschaft in das entsprechende Register in diesen Fällen ohne rechtliche Beratung bewältigt werden. Damit, so die Regierung, werde ein "rechtspolitisches Signal" gesetzt, dass die Gründung einer GmbH "sehr kostengünstig, unbürokratisch und schnell" erfolgen könne.
Die Rechtsform der GmbH soll außerdem besser gegen Missbrauch geschützt werden. Als Beispiel wird auf so genannte "Firmenbestatter" verwiesen, die sich einer angeschlagenen GmbH durch Abberufung von Geschäftsführern und durch Aufgabe des Geschäftslokals einer Insolvenz zu entziehen versuchten. Unter anderem werden nach den Vorstellungen der Regierung bei Führungslosigkeit eines Unternehmens auch die Gesellschafter verpflichtet, den Insolvenzantrag zu stellen.
Zudem würden die Geschäftsführer zur Erstattung der Kosten verpflichtet, wenn Zahlungen an Gesellschafter die Zahlungsunfähigkeit der GmbH herbeiführen würde.
Durch das Zusammenspiel der Maßnahmen, so die Regierung, sollen redliche Unternehmer und ihre Geschäftspartner geschützt werden. Der Gesetzentwurf knüpft unter anderem an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahr 2003 an, der die GmbHs in Konkurrenz zu GmbH-verwandten Gesellschaften aus den EU-Mitgliedstaaten stellte.
Der Bundesrat hat deutlich gemacht, dass die Mustersatzung aus seiner Sicht aufgrund der fehlenden Flexibilität zu erheblichen Nachteilen führt. Auch gehe damit eine Verringerung der Gründungsberatung einher. Die Prüfung der Satzung in den mittlerweile zumeist ohnehin zügig vorgenommenen Registerverfahren verursache keine besonderen Verzögerungen.
Es sei zu bedenken, dass die individuelle Ausarbeitung des Gesellschaftsvertrags der Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten diene und späteren Streitigkeiten vorbeuge. Für eine Mehrpersonengesellschaft sei die Mustersatzung aufgrund der unzureichenden Regelung des Verhältnisses der Gesellschafter "völlig unzureichend".
Die Bundesregierung meint hingegen, dass die Einführung des Mustergesellschaftsvertrages den Forderungen der Wirtschaft entspricht. Es sei zutreffend, dass der Verzicht auf das Beurkundungserfordernis die Gründungsberatung verringert.
Werde eine GmbH unter Verwendung des Mustergesellschaftsvertrags gegründet, bestehe jedoch kein höherer Beratungsbedarf als bei der Gründung einer Personenhandelsgesellschaft, bei der bereits jetzt keine Beurkundung erforderlich ist. Hinzu komme, dass auch das englische Recht für die Gründung einer "private company limited by share" ("Limited") kein Beurkundungserfordernis vorsehe. (Deutsche Bundesregierung: ra)
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