Einschränkung der Informationsfreiheit


Urheberrecht darf nicht zur Einschränkung der Informationsfreiheit missbraucht werden
Gewährung von Zugang zu behördlichen Informationen muss die Regel und die Verwehrung des Zugangs eine Ausnahme darstellen




Die FDP-Fraktion dringt darauf, das "Urheberrecht nicht zur Einschränkung der Informationsfreiheit" zu missbrauchen. In einem Antrag (19/10076) der Fraktion wird die Bundesregierung aufgefordert, "es zu unterlassen, die Veröffentlichung beziehungsweise Verbreitung staatlicher Dokumente mit den Mitteln des Urheberrechts zu unterbinden". Dies umfasse Abmahnungen sowie die gerichtliche Geltendmachung des Urheberrechts bei Stellungnahmen, Gutachten oder sonstigen Papieren aus Ministerien oder den Ministerien unterstellten Bundesbehörden.

"Die Bundesminister haben die hierfür erforderlichen Weisungen an die ihrer Aufsicht unterstehenden Behörden auszusprechen", schreibt die Fraktion in der Vorlage weiter. Dokumente, die dem Geheimnisschutz unterliegen, fielen nicht hierunter. Unterfällt eine Information aber nicht dem Geheimnisschutz, dürfe das Urheberrecht "nicht anstatt dessen als 'Geheimnisschutz durch die Hintertür' missbraucht werden".

Auch soll die Bundesregierung der Vorlage zufolge offenlegen, wie viele Rechtsstreitigkeiten Bundesministerien und Bundesbehörden seit Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes am 1. Januar 2006 geführt haben, "die auf die Unterlassung der Veröffentlichung beziehungsweise Verbreitung staatlicher Dokumente und Informationen gerichtet und auf das Urheberrechtsgesetz gestützt waren".

Ferner soll sich die Bundesregierung nach dem Willen der Fraktion zum Grundsatz des Informationsfreiheitsgesetzes bekennen, "dass die Gewährung von Zugang zu behördlichen Informationen die Regel und die Verwehrung des Zugangs eine Ausnahme darstellt". Auch müsse es jedem Zugangsersuchenden nach erfolgreichem Antrag möglich sein, Dokumente der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und sie zu veröffentlichen beziehungsweise zu verbreiten, heißt es zudem in dem Antrag.

eingetragen: 07.06.19
Newsletterlauf: 02.07.19


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