Verzicht auf Abrechnungsprüfungen
Vereinbarungen zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern zum Verzicht auf gesetzlich vorgeschriebene Abrechnungsprüfungen
Individuelle Sondervereinbarungen von Krankenkassen mit Krankenhäusern haben die pauschale Rechnungskürzungen seitens der Kassen und im Gegenzug den Verzicht auf die verpflichtende Prüfung von Klinikabrechnungen zum Inhalt
Vereinbarungen zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern unter Verzicht auf vorgeschriebene Abrechnungsprüfungen sind Thema einer Kleinen Anfrage (19/3983) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Schon seit 2008 würden solche Sondervereinbarungen von Krankenkassen mit Kliniken kritisiert. Der Bundesrechnungshof halte diese für unzulässig.
Die Vereinbarungen sehen vor, dass Krankenkassen auf die Prüfung von Klinikrechnungen verzichten, wenn die Krankenhäuser zuvor Abschläge bei ihren Rechnungen gewähren. Die Abgeordneten wollen von der Bundesregierung nun wissen, wie verbreitet solche Vereinbarungen sind und in welcher Größenordnung die Kassen davon profitieren.
Vorbemerkung der Fragesteller
Presseberichten ist zu entnehmen, dass dem Bundesministerium für Gesundheit seit Juli 2018 ein Prüfbericht des Bundesrechnungshofes vorliegt. In diesem werden zum Teil schon seit 2008 bestehende individuelle Sondervereinbarungen von Krankenkassen mit Krankenhäusern kritisiert, die pauschale Rechnungskürzungen seitens der Kassen und im Gegenzug den Verzicht auf die verpflichtende Prüfung von Klinikabrechnungen zum Inhalt haben. Diese Vereinbarungen seien nach Ansicht des Bundesrechnungshofes "nicht zulässig", weil ihnen die notwendige gesetzliche Grundlage fehle. Die Vereinbarungen seien zudem wettbewerbsverzerrend gegenüber kleineren Krankenkassen, die solche Vereinbarungen mangels Verhandlungsmacht nicht abschließen könnten. Außerdem komme es zu Fehlern bei der Weiterentwicklung des DRG-Systems sowie bei den morbiditätsorientierten Zuweisungen an die Krankenkassen aus dem Gesundheitsfonds.
Der Bundesrechnungshof verweist Pressemeldungen zufolge in seinem Bericht auch auf ähnliche Erkenntnisse des Bundesversicherungsamtes. Das Bundesversicherungsamt (BVA) habe das zuständige Bundesministerium für Gesundheit bereits 2016 informiert. Dieses habe die Sondervereinbarungen zwar kritisch gesehen, aber eine gesetzliche Änderung nicht für notwendig gehalten. Zugleich habe das BVA versucht, bei der 90. und bei der 92. Arbeitstagung der Aufsichtsbehörden der Sozialversicherungsträger eine gemeinsame ablehnende Bewertung dieser Praxis durch die Aufsichtsbehörden der Länder zu erreichen. Dies sei nicht gelungen, so dass das BVA von eigenen aufsichtsrechtlichen Maßnahmen gegenüber bundesunmittelbaren Krankenkassen abgesehen habe. Das zeigt aus Sicht der fragestellenden Fraktion erneut, dass eine Reform der Aufsicht über die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) mit dem Mindestziel einer einheitlichen Aufsichtspraxis überfällig ist.
Der Bundesrechnungshof hat bereits 2010 auf fehlerhafte Abrechnungen hingewiesen und Vorschläge für deren Vermeidung unterbreitet. Er sieht auch in seinem neuen Prüfbericht verschiedene Ursachen für die Fehlentwicklungen wie beispielsweise ein komplexer werdendes Abrechnungssystem sowie fehlende Anreize für korrektes Abrechnungsverhalten auf Seiten der Krankenhäuser. Der Rechnungshof empfiehlt dem zuständigen Bundesministerium für Gesundheit in seinem Bericht, falsch abrechnende Krankenhäuser zu bestrafen.
Des Weiteren schlägt der Bundesrechnungshof eine grundlegende Reform der Abrechnungsprüfung durch Krankenkassen vor und bittet das Bundesministerium für Gesundheit, auf die hierzu erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen hinzuwirken.
Zugleich bittet der Rechnungshof den Pressemeldungen zufolge darum, darauf hinzuwirken, dass "alle Krankenkassen von ihren Aufsichtsbehörden aufgefordert werden, die beschriebene Form der rechtswidrigen Vereinbarung zu kündigen und künftig nicht mehr zu schließen".
(Deutscher Bundestag: ra)
eingetragen: 22.09.18
Newsletterlauf: 02.11.18
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