Konflikt um "angemessene Vergütung"


Urheberrecht: Stellt Paragraph 32 des Urheberrechtsgesetzes mit der Verankerung eines Anspruchs auf "angemessene Vergütung" für Kreativschaffende einen verfassungswidrigen Eingriff in die Grundrechte von Verwertern und deren Vertragsfreiheit dar?
Regierung soll Auskunft geben, ob sie nach dem Urteil des Verfassungsgerichts über diesen Fall die Gesetzgebung entsprechend zu ändern gedenke oder ob sie unabhängig von der Karlsruher Entscheidung "Reformbedarf beim Urhebervertragsrecht" sehe


(05.07.13) - Mit einer Kleinen Anfrage (17/13498) will die Fraktion Die Linke die Deutsche Bundesregierung veranlassen, zum Dauerstreit zwischen Kreativschaffenden und Verwertern über eine "angemessene Vergütung" und in diesem Zusammenhang zum Urheberrecht Stellung zu nehmen. Im Rahmen einer Vielzahl von Detailfragen möchte die Fraktion unter anderem wissen, ob aus Sicht der Regierung Paragraph 32 des Urheberrechtsgesetzes mit der Verankerung eines Anspruchs auf "angemessene Vergütung" für Kreativschaffende einen verfassungswidrigen Eingriff in die Grundrechte von Verwertern und deren Vertragsfreiheit darstelle, wie dies ein Verlag in einer Klage in Karlsruhe geltend mache.

Die Regierung soll Auskunft geben, ob sie nach dem Urteil des Verfassungsgerichts über diesen Fall die Gesetzgebung entsprechend zu ändern gedenke oder ob sie unabhängig von der Karlsruher Entscheidung "Reformbedarf beim Urhebervertragsrecht" sehe. Die Linke will zudem erfahren, ob die Regierung beabsichtigt, die von der Enquetekommission "Internet und digitale Gesellschaft" erarbeiteten Vorschläge zur Stärkung der Position von Urhebern umzusetzen. Wissen will die Fraktion überdies, in welchen Branchen Kreativschaffende und Verwerterverbände gemeinsame Vergütungsregeln vereinbart haben und in welchen Bereichen dies nicht gelungen ist.

Zum Hintergrund der Kleinen Anfrage führt die Linke aus, dass der 2002 ins Urheberrechtsgesetz integrierte Paragraph 32 den Anspruch auf eine angemessene Vergütung für Kreativschaffende festschreibe. Seither seien nach Paragraph 36 dieses Gesetzes Vertreter von Urhebern und Verwerterverbände gehalten, sich im Zuge von "gemeinsamen Vergütungsregeln" darauf zu verständigen, was "angemessen" bedeute. Es sei jedoch nur in wenigen Branchen zum Abschluss solcher Vergütungsregeln gekommen. Somit bleibe Kreativen nur eine Klage gegen Auftraggeber, um Vergütungsansprüche durchzusetzen. Vor einem solchen Schritt scheuten Betroffene indes zurück, meint die Fraktion, und zwar "aus Angst, mit 'Auftragsentzug' bestraft zu werden".

Die Literaturübersetzer, heißt es in der Kleinen Anfrage, hätten hingegen mehrere Prozesse bis vor den Bundesgerichtshof angestrengt. Die bisherigen Urteile bescheinigten den Übersetzern, "dass die branchenüblichen Honorare nicht angemessen sind", schreibt die Linksfraktion. Gerichtlich seien auch Mindestbeteiligungen an verkauften Buchexemplaren und an den Erlösen aus Nebenrechtsverwertungen festgelegt worden. Die meisten Verlage würden diese Urteile jedoch nicht beachten, kritisiert die Fraktion.

Gleichwohl haben nach der Kleinen Anfrage die Literaturübersetzer noch bis zum Februar 2013 mit den Verlegern über gemeinsame Vergütungsregeln weiterverhandelt. Diese Gespräche seien "weit gediehen gewesen", doch hätten die Verlage die Verhandlungen im März beendet, da sie erst einmal eine Karlsruher Entscheidung abwarten wollten. Diese Urteile werden zu zwei Verfassungsbeschwerden eines Unternehmens erwartet. Laut Linksfraktion will dieser Verlag erreichen, dass die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Zahlung einer angemessenen Vergütung an die Übersetzer als verfassungswidrig aufgehoben werden. Zum andern mache das Unternehmen geltend, Paragraph 32 des Urheberrechtsgesetzes stelle einen Eingriff in die Grundrechte der Verwerter dar und sei deshalb ebenfalls verfassungswidrig. (Deutscher Bundestag: ra)


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