Gesetzentwurf zur Bargeldnutzung


Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes zum Schutz der Bargeldnutzung (Artikel 14)
Angesichts der weiterhin unbeirrt in den negativen Bereich strebenden Zinspolitik der EZB, werde absehbar seitens der EZB und auch der EU der Druck auf die nationalen Gesetzgeber wachsen, den Bargeldgebrauch und das Halten von Vermögensteilen in Bargeld einzuschränken



Die AfD-Fraktion hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes zum Schutz der Bargeldnutzung vorgelegt (19/14761). Zur Begründung heißt es unter anderem, angesichts der weiterhin in den negativen Bereich strebenden Zinspolitik der EZB werde absehbar seitens der EZB und auch der EU der Druck auf die nationalen Gesetzgeber wachsen, den Bargeldgebrauch und das Halten von Vermögensteilen in Bargeld einzuschränken.

Der Entwurf sieht die Einfügung einer Regelung in Grundgesetz-Artikel 14 vor, die das Recht auf Eigentum mit Blick auf die Bargeldnutzung näher bestimmt. Garantiert werden soll die uneingeschränkte Nutzung von Bargeld, und der Status des Bargelds soll als einziges unbeschränktes gesetzliches Zahlungsmittel festgeschrieben werden. Die Vorlage wird federführend im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz und Verbraucherschutz beraten. (Deutscher Bundestag: ra)

Die AfD-Fraktion skizziert das Problem wie folgt:
Die Zinssätze in Europa haben aufgrund der permanenten Eingriffe der Zentralbanken inzwischen historische Tiefststände erreicht. Im April 2019 erreichte die zehnjährige Bundesanleihe den negativen Renditebereich, im August 2019 erstmals sogar die 30-jährige Anleihe. Auch private Spar- und Giroguthaben werden zunehmend negativ verzinst, was in der Geld-, Zins- und Wirtschaftsgeschichte bis vor kurzem noch undenkbar gewesen war.

Große Kapitalsammelstellen, Pensionsfonds und Privatanleger schichten daher inzwischen Teile ihrer Vermögen in Bargeld um. Oftmals werden sie durch ihre Aktionäre und Einleger auf Hauptversammlungen sogar juristisch zwingend aufgefordert, das von ihnen verwaltete Kapital keinesfalls einer Negativverzinsung und damit einer vermeidbaren Zwangsschmälerung zu unterwerfen, so dass die Fondsmanager schon aus Haftungsgründen gezwungen sind, freie Liquidität in Barmitteln zu halten. Dies ist nicht nur wirtschaftlich rational, sondern heute auch noch vollumfänglich durch die Bargeldgesetze und die gesetzlichen Freiheitsrechte der Bürger (Privatautonomie, Datenschutzrechte) sowie die Vertragsfreiheit der Anleger gedeckt.

Angesichts der weiterhin unbeirrt in den negativen Bereich strebenden Zinspolitik der EZB, wird jedoch absehbar seitens der EZB und auch der EU der Druck auf die nationalen Gesetzgeber wachsen, den Bargeldgebrauch und das Halten von Vermögensteilen in Bargeld einzuschränken.
Diese Prognose ist nicht nur ökonomisch und theoretisch gestützt, sondern auch durch praktische Beobachtung: Zwar ziehen relevante Stellen eine vollständige

Bargeldabschaffung in offiziellen Stellungnahmen noch nicht in Betracht, doch spricht die politisch-regulatorische Praxis seit langem eine ganz andere Sprache: Auf EU-Ebene werden seit Jahren (auch mit deutscher Zustimmung) Einschränkungen des Zahlungsverkehrs mit Bargeld vorbereitet und verfügt. Hier seien etwa genannt, der Beschluss der EZB zur Abschaffung der 500 EUR-Banknote 2016, der inzwischen fast vollständig umgesetzt ist, sowie die Verschärfung der Ausweispflicht bei Barzahlungen per EU-Richtlinie 2017. In zwölf EU-Mitgliedstaaten gibt es bereits eine feste Bargeldobergrenze bei Transaktionen. Auch internationale Regulierer fordern und befördern seit Jahren den bargeldlosen elektronischen Zahlungsverkehr zu Lasten des Bargeldes.

Sollte es tatsächlich gelingen, in Deutschland und der Euro-Zone die Bargeldnutzung durch exzessive Regulierung und bei Vorenthaltung angemessenen juristischen Schutzes der bargeldaffinen Mehrheit weitgehend abzuschaffen, würde dies die Gesellschaft tiefgreifend zum Nachteil der Bürger verändern. Insbesondere der damit einhergehende Zwang zur Nutzung elektronischer Zahlungsmittel würde einen kräftigen Schritt hin zur weiteren Reglementierung, Erfassung und verdachtslosen Registrierung des Einzelnen bedeuten. Zudem würde auf diese Weise einer demokratisch nicht legitimierten Besteuerung der Bürger der Weg geebnet. Die Freiheitsrechte der Bürger würden somit eindeutig beschnitten werden.
(Deutscher Bundestag: ra)

eingetragen: 13.11.19
Newsletterlauf: 11.12.19


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>



Meldungen: Bundestag, Bundesregierung, Bundesrat

  • Lobbygesellschaft für Digitale Transformation

    Die Bundesregierung gestaltet nach eigener Darstellung die digitale Transformation im Sinne der Bürger durch digitalpolitische Initiativen aktiv mit. Dazu würden bestehende Verfahren kontinuierlich modernisiert und implementiert im Hinblick auf aktuelle technische Entwicklungen, heißt es in der Antwort (20/13814) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (20/13448) der AfD-Fraktion.

  • AfD fordert Stopp der Wärmewende

    Die AfD-Fraktion will durch einen Stopp der Wärmewende Wohnen wieder bezahlbar machen. In einem Antrag (20/13764) wird insbesondere eine Absenkung der Energiestandards bei Neubauten verlangt.

  • AfD-Fraktion hält EU-Richtlinie für "rechtswidrig"

    Für die AfD-Fraktion greift eine EU-Richtlinie "rechtswidrig in die Grundrechte der Bürger ein". Das schreibt sie in einem Antrag (20/13799), in dem sie darauf abzielt, dass das EU-Parlament und der Rat der EU am 24. April 2024 die Richtlinie über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten beschlossen hätten.

  • Umsetzung der "eIDAS 2.0"-Verordnung

    Um die Umsetzung der "eIDAS 2.0"-Verordnung geht es in einem Antrag der CDU/CSU-Fraktion (20/13735). Wie die Fraktion darin ausführt, wird mit eIDAS 2.0 "eine persönliche europäische digitale Brieftasche, die EUDI-Wallet" geschaffen.

  • Neufassung der Energieauditpflicht

    Der Ausschuss für Klimaschutz und Energie im Rahmen einer Sachverständigen-Anhörung mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung "zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen, zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes und zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes (20/11852) befasst. Im Fokus stand dabei vor allem die Neufassung der Energieauditpflicht.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen