Bilanzprüfungsreform im Finanzwesen


Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften: Fehlerhafte Jahresabschlussprüfungen insbesondere bei Banken und Versicherungen vermeiden
Bei einzelnen Bestimmungen des Gesetzentwurfs gab es unter den Sachverständigen Zweifel, ob damit tatsächlich das Ziel erreicht werden kann, zu verlässlicheren Bilanzen zu kommen


(13.04.16) - Zustimmung im Großen und Ganzen, doch Kritik im Detail gab es bei einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses zur Reform der Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse. Dabei ging es um den Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/7219) zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, mit denen fehlerhafte Jahresabschlussprüfungen insbesondere bei Banken und Versicherungen vermieden werden sollen. Solche Fahler waren in der Finanzkrise zutage getreten.

Bei einzelnen Bestimmungen des Gesetzentwurfs gab es unter den Sachverständigen Zweifel, ob damit tatsächlich das Ziel erreicht werden kann, zu verlässlicheren Bilanzen zu kommen. Zu den umstrittenen Regelungen gehörte, dass die Abschlussprüfer häufiger als bei anderen Unternehmen gewechselt werden müssen, nämlich nach spätestens zehn Jahren. Was dem Schutz vor unrichtigen Angaben dienen soll, kann nach Einschätzung mancher Gutachter auch das Gegenteil bewirken. Joachim Hennrichs, der an der Uni Köln Bilanz- und Steuerrecht unterrichtet, wies darauf hin, dass die Prüfung von Kreditinstituten und Versicherern besonders viel Sachwissen und Erfahrung voraussetze. Jeder Prüferwechsel beeinträchtige daher die Qualität der Prüfung.

Der Würzburger Professor für Wirtschaftsprüfungs- und Beratungswesen Hansrudi Lenz wies darauf hin, dass der Markt für die Prüfung von Banken und Versicherungen von zwei bis vier Großunternehmen dominiert werde. So wie bei manchen Banken "too big to fail" gelte, gebe es hier "too big to regulate". Der vorgesehene Wechsel nach maximal zehn Jahren werde hier nur zu einer Rotation untereinander führen, nicht zu den von der EU-Kommission angestrebten besseren Chancen für kleinere Wirtschaftsprüfungsunternehmen. Diesem Ziel würde es nach Ansicht von Lenz eher dienen, wenn Gemeinschaftsprüfungen durch zwei Unternehmen vorgeschrieben würden, sogenannte "joint audits".

Der Vorstandssprecher des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland, Klaus-Peter Naumann, verlangte zumindest für in einen anderen Konzern eingebundene Finanzinstitute, beispielsweise Banken von Autoherstellern, eine Ausnahme von der Zehn-Jahres-Grenze. Andernfalls könne dies zu Schwierigkeiten bei der Bilanzierung des Gesamtkonzerns führen. Andere Sachverständige lehnten allerdings eine solche Sonderregelung ab, da Autobanken in vielen Geschäftsfeldern in direkter Konkurrenz zu anderen Banken stünden.

Hans-Jürgen Säglitz vom Gesamtverband der Deutschen Versichtungswirtschaft wies darauf hin, dass die Branche keineswegs von Großkonzernen geprägt sei. Die große Mehrheit seien kleinere und mittelgroße Gesellschaften. Diese könnten durch die Rotationspflicht in Schwierigkeiten kommen. Die Mindestforderung von Säglitz war, Versicherungen eine längere Frist einzuräumen, bevor sie erstmals den Abschlussprüfer wechseln, damit sie sich darauf vorbereiten könnten.

Dagegen warnte der Duisburger Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Richard Wittsiepe davor, den erzwungenen Prüferwechsel wieder aufzuweichen. Der Gesetzentwurf sei durchaus geeignet, den Trend umzukehren, dass sich immer mehr Wirtschaftsprüfer in Deutschland aus dem Abschlussprüfungsgeschäft zurückziehen. Diese Marktkonzentration sei ein Risiko für den Kapitalmarkt. Gewöhnlich führe ein Wechsel des Prüfers in der Regel sogar zu einer Kostenentlastung für das Unternehmen.

Der emeritierte Heidelberger Wirtschaftsjurist Peter Hommelhoff setzte sich kritisch mit einer Bestimmung zur Berichtspflicht auseinander. Bei größeren Unternehmen muss der Prüfungsausschuss den Aufsichtsrat über die Arbeit der Abschlussprüfer unterrichten. Bei kleineren Unternehmen nehme allerdings meist der Aufsichtsrat selbst die Aufgabe des Prüfungsausschusses wahr, sagte Hommelhoff. Für diesen Fall sieht der Gesetzentwurf eine Berichtspflicht des Aufsichtsrats gegenüber der Hauptversammlung vor. Dagegen wandte Hommelhoff ein, dass die Hauptversammlung weder die Aufgabe noch die Hilfsmittel habe, hier eine Überwachungsfunktion wahrzunehmen.

Diese Zweifel an der vorgesehenen Rolle der Hauptversammlung teilte der Stuttgarter Rechtsanwalt und Wirtschaftsprüfer Matthias Schüppen. Er schlug stattdessen für Unternehmen ohne Prüfungsausschuss eine Letztentscheidung der Hauptversammlung bei der Auswahl des Wirtschaftsprüfers vor. Dazu solle sie die Wahl zwischen zwei Kandidaten bekommen. (Deutscher Bundestag: ra)


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