Verkehrsmittel und Steuern
Ungleiche Behandlung verschiedener Verkehrsmittel im Einkommensteuerecht und fehlende ökologische Lenkungswirkung
Die einkommensteuerliche Ungleichbehandlung verschiedener Verkehrsmittel wird in dem von der Bundesregierung am 1. August 2018 im Kabinett beschlossenen Gesetzentwurf zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften nach Auffassung der Fragesteller weiter verstärkt
Warum die Nutzung unterschiedlicher Verkehrsmittel nicht gleich behandelt wird, möchte die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit einer Kleinen Anfrage (19/4161) klären. Gefragt wird nach der Zahl der Dienstwagen in Deutschland und der steuerlichen Regelungen für die Nutzer solcher Fahrzeuge. Außerdem soll die Regierung Auskünfte zur steuerlichen Behandlung bei der Nutzung anderer Verkehrsmittel wie Dienstfahrrädern geben und zu den steuerlichen Regelungen über Kostenerstattungen bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Auch zur steuerrechtlichen Behandlung einer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Bahncard 100 wird gefragt. In der Vorbemerkung zur Kleinen Anfrage heißt es, die ungleiche steuerliche Behandlung sei insofern problematisch, "als die unterschiedliche Besteuerung einen Einfluss auf die Wahl des Verkehrsmittels und auf die Umwelt hat".
Vorbemerkung der Fragesteller
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen mobil sein. Sie legen ihren Arbeitsweg zurück, sind auf Dienstreisen unterwegs und nutzen die Mobilitätsangebote ihres Arbeitgebers auch für den privaten Bereich.
Die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mobilitätsangebote werden steuerrechtlich aber nicht gleich behandelt. Diese Tatsache ist insofern problematisch, als die unterschiedliche Besteuerung einen Einfluss auf die Wahl des Verkehrsmittels und auf die Umwelt hat.
Die einkommenssteuerliche Ungleichbehandlung verschiedener Verkehrsmittel wird in dem von der Bundesregierung am 1. August 2018 im Kabinett beschlossenen Gesetzentwurf zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften nach Auffassung der Fragesteller weiter verstärkt. Darin enthalten ist eine Ergänzung der Dienstwagenbesteuerung dahingehend, dass die Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) für Elektro- und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge halbiert werden soll.
Das entspricht einer Absenkung des Prozentsatzes von derzeit 1 Prozent auf 0,5 Prozent. Emissionsfreie Fahrräder und emissionsarme Elektrofahrräder fallen nicht unter diese Regelung. Bislang wird der geldwerte Vorteil bei gewöhnlichen Dienstfahrrädern ebenfalls nach einer 1-Prozent-Methode ermittelt. Grundlage ist ein Ländererlass i. V. m. § 8 Absatz 2 Satz 10 des Einkommensteuergesetzes – EStG (Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23. November 2012 – S 2334 BStBl. 2012 I S. 1224).
(Deutscher Bundestag: ra)
eingetragen: 23.09.18
Newsletterlauf: 13.11.18
Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>