Immobilienkredite und Weiterverkauf


Weiterverkauf von Forderungen aus Immobilienkrediten durch die Banken: Fallstricke des deutschen Vertragsrechts traten deutlich zu Tage
Experten sind für mehr Transparenz bei der Übertragung von Kreditforderungen - Die Weitergabe von Daten des Kreditnehmers ohne dessen Zustimmung sei ein Verstoß gegen das Bankgeheimnis


(21.09.07) - Der Weiterverkauf von Forderungen aus Immobilienkrediten durch die Banken hat in der Vergangenheit zu Fällen geführt, in denen die Käufer das Ziel verfolgten, die Forderungen unmittelbar zu verwerten. Dies hatte gerade für private Häuslebauer häufig die Zwangsvollstreckung und den Verlust des Wohneigentums zur Folge. Zu diesem Problemkreis befragte der Finanzausschuss am 19. September 2007 Sachverständige in einer nicht öffentlichen Anhörung, bei der die Fallstricke des deutschen Vertragsrechts deutlich zu Tage traten.

Für den Zentralen Kreditausschuss der deutschen Banken sagte Karl-Peter Schackmann-Fallis, ein außerordentliches Kündigungsrecht des Kreditnehmers im Falle einer Kreditabtretung würde den Handel mit Kreditforderungen unattraktiv machen. Er sprach sich auch dagegen aus, eine "Zwangsverpflichtung zu einem Sanierungsversuch" bei notleidenden Krediten einzuführen. Auch halten die Banken eine Verpflichtung, die Übertragung des Kredites dem Kunden anzeigen zu müssen, nicht für erforderlich, wenn der Kunde weiterhin von der übertragenden Bank betreut wird, das "Servicing" also dort verbleibt. Anders sei es, wenn mit der Forderung auch das "Servicing" auf den Erwerber übergeht. In diesem Fall wäre es sachgerecht, so Schackmann-Fallis, den Kreditnehmer darüber zu informieren, wer der Käufer der Forderung ist.

Dagegen nannte es Reinhard Kudiß vom Bundesverband der Deutschen Industrie unabdingbar, dass der Kreditnehmer rechtzeitig vor einem Verkauf der Kreditforderung seine Zustimmung geben sollte. "Der Kreditnehmer sollte erfahren, was mit seinem Kredit passiert", sagte Kudiß.

Alexander Dibelius von der Investmentbank Goldman, Sachs & Co. sieht in der Abtretung von Forderungen eine Chance für die Banken, ihr Geschäft weiterzuentwickeln. Da die Kredite mit Eigenkapital unterlegt werden müssten, stehe dieses Kapital für andere Geschäftsaktivitäten nicht zur Verfügung. Bei ordentlich bedienten Krediten sei nach dem Kreditwesengesetz sei eine Übertragung ohnehin nur an Gesellschaften zulässig, die eine Banklizenz haben.

Professor Udo Reifner vom Hamburger Institut für Finanzdienstleistungen plädierte dafür, dass das "Servicing" bei der ursprünglichen Bank verbleibt. Die Bank sollte sich bemühen müssen, eine Kündigung zu verhindern.

Rechtsanwalt Ingo Schulz-Hennig aus München widersprach der Darstellung von Karsten von Köller vom Lone Star Funds, einem US-Finanzinvestor, der vor allem als Aufkäufer von Immobilienkrediten in Erscheinung getreten ist. Von Köller sagte, die Lone-Star-Mitarbeiter bemühten sich um die erworbenen Kredite und wollten nicht mit unlauteren Mitteln Geld eintreiben.

Die Schuldner würden sofort informiert, und es werde das Gespräch zur "Lösung ihres Problems" gesucht. Nicht notleidende Kredite könnten gar nicht gekündigt werden. Dem hielt Schulz-Hennig entgegen, für den Käufer gehe es darum, den Fall abzuwickeln. Der Kreditnehmer könne nur einer Verwertung seiner Immobilie zustimmen oder die sofortige Zwangsvollstreckung riskieren. Das sei nicht hinnehmbar.

Der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Gerd Nobbe sagte, notleidende Kredite, die fristlos gekündigt worden sind oder fristlos gekündigt werden könnten, befänden sich im Abwicklungsstadium. Der Schuldner habe das Recht zu erfahren, was er noch zu zahlen habe. Die Weitergabe von Daten des Kreditnehmers ohne dessen Zustimmung sei ein Verstoß gegen das Bankgeheimnis, es sei denn, der Kredit ist notleidend. In diesem Fall könne die Bank vom Kreditnehmer verlangen, von der Verschwiegenheitspflicht befreit zu werden.

Sie sei dann auch berechtigt, die Forderung an ein seriöses Inkassounternehmen abzutreten oder zu verkaufen. Nobbe regte an, den Schutz der vertragstreuen Kreditnehmer dadurch zu verbessern, dass die Bank oder Sparkasse verpflichtet wird, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und den Kreditnehmer zu informieren, wenn sie eine Übertragung der Kreditforderung plant. (Deutscher Bundestag: ra)


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