Kartellrechtliche Prüfung der 50+1-Regelung


Seit 2018 läuft beim Bundeskartellamt (BKartA) ein Prüfverfahren zur sogenannten "50+1-Regel" der Deutschen Fußball Liga (DFL) nach § 32c des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Insbesondere für die Beurteilung des Verhaltens von Sportverbänden gebe es europäische Rechtsprechungen zur Reichweite des Kartellverbots, schreibt die Bundesregierung



Die Deutsche Fußball-Liga (DFL) ist in der Vergangenheit als Unternehmensvereinigung im Sinne des Kartellverbots eingestuft worden, damit dürften kartellrechtliche Vorschriften grundsätzlich anwendbar sein. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/30227) auf eine Kleine Anfrage (19/29473) der FDP-Fraktion zur "50+1-Regelung. Die Regelung behandelt nach Darstellung der Fragesteller vornehmlich die Stimmrechtsmehrheit von Vereinen nach einer Ausgliederung der Profispielerabteilung in eine eigenständige Kapitalgesellschaft.

Insbesondere für die Beurteilung des Verhaltens von Sportverbänden gebe es europäische Rechtsprechungen zur Reichweite des Kartellverbots, schreibt die Bundesregierung. Für marktbeherrschende beziehungsweise -mächtige Unternehmen sehe das deutsche und europäische Kartellrecht zudem ein Diskriminierungsverbot vor. "Aus Sicht der Bundesregierung müssen die 50+1-Regel wie auch die sonstigen Lizenzierungsbedingungen der DFL sich an diesen Vorschriften und den Vorgaben der Rechtsprechung messen lassen."

Vorbemerkung der Fragesteller
Seit 2018 läuft beim Bundeskartellamt (BKartA) ein Prüfverfahren zur sogenannten "50+1-Regel" der Deutschen Fußball Liga (DFL) nach § 32c des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Frage "ob die Anwendung der 50+1-Regel im Rahmen der jährlichen Lizenzierungsverfahren und das Antragsverfahren zur Erlangung einer Ausnahme von der 50+1-Regel gegen das Kartellrecht verstoßen" (Jahresbericht des Bundeskartellamts 2019).

Die Deutsche Fußball Liga machte bei der Erlassung der "50+1-Regel" im Rahmen der Normierung von 50+1, § 8 der DFL-Satzung von ihrer Satzungsautonomie Gebrauch. Die Regelung behandelt vornehmlich die Stimmrechtsmehrheit von Vereinen nach einer Ausgliederung der Profispielerabteilung in eine eigenständige Kapitalgesellschaft. Nach Aussage des Präsidenten des Bundeskartellamtes ist dieses Verfahren noch laufend und ein Abschluss nicht absehbar. Die "50+1-Regel" befindet sich seit Jahren im Zentrum einer mitunter sehr emotional geführten Debatte, welche auch zu verschiedenen juristischen Schlussfolgerungen geführt hat (u. a. Becher/ Burbach, Bonner Rechtsjournal 2/2018).
(Deutsche Bundesregierung: ra)

eingetragen: 28.07.21
Newsletterlauf: 15.10.21


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