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Beihilfe zum Verrat eines Dienstgeheimnisses


Gesetzentwurf: Beihilfe zum Geheimnisverrat entfällt für Journalisten unter gewissen Umständen
Presserecht gestärkt: Verfassungsrechtlichen Schutz genießt ein Journalist, der seine Quellen nicht preisgibt


(03.11.10) - Journalisten, die sich der Beihilfe zum Verrat eines Dienstgeheimnisses schuldig machen, müssen nicht mehr mit Bestrafung rechnen. Ein entsprechender Gesetzentwurf der Deutsche Bundesregierung (17/3355) sieht vor, dass sich Medienangehörige nicht schuldig machten, sofern sie sich auf die "Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung" des Geheimnisses oder der Nachricht beschränkten. Das Strafgesetzbuch sei entsprechend zu ändern.

Die Regierung schreibt zur Begründung, in der Vergangenheit sei es zu Strafverfolgungsmaßnahmen, "deren Berechtigung mitunter angezweifelt" worden sei und die zumindest teilweise Gegenstand verfassungsgerichtlicher Überprüfung gewesen seien.

So habe sich etwa im Fall "Cicero" der Tatverdacht, der Anlass für die Durchsuchung der Redaktionsräume des Magazins gewesen sei, allein auf die Veröffentlichung von Inhalten eines als Verschlusssache eingestuften Auswertungsberichts gestützt. Der Verfasser des Artikels habe im Besitz des Papiers gewesen sein müssen.

Verfassungsrechtlichen Schutz genieße aber der Journalist, der seine Quellen nicht preisgibt. Dieser Schutz sei unentbehrlich, weil Presse und Rundfunk auf private Mitteilungen nicht verzichten könnten. Diese Informationsquellen flössen aber nur ergiebig, wenn sich die Informanten grundsätzlich auf die Wahrung des Redaktionsgeheimnisses verlassen könnten. (Deutsche Bundesregierung: ra)


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