Sie sind hier: Home » Recht » Deutschland » Gesetze

Neuregelung des Fahrlehrerrechts


Gesetzentwurf: Gestaltung der Fahrlehreraus- und -weiterbildung sowie die Anzeige- und Nachweispflichten und die Fahrschulüberwachung sollen an aktuelle Erfordernisse angepasst werden
Neu ist auch die Prüfung der Zuverlässigkeit für den Fahrlehrerberuf durch die regelmäßige Vorlage eines Führungszeugnisses




Die Deutsche Bundesregierung will das Fahrlehrerrecht reformieren. Mit dem vorgelegten "Entwurf eines Gesetzes über das Fahrlehrerwesen und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften" (18/10937) sollen insbesondere die Berufszugangsregelungen, die strukturelle und inhaltliche Gestaltung der Fahrlehreraus- und -weiterbildung sowie die Anzeige- und Nachweispflichten und die Fahrschulüberwachung an aktuelle Erfordernisse angepasst werden.

Zu den geplanten Änderungen zählt unter anderen der Ausschluss der "freien Mitarbeiterschaft" bei Fahrschulen. Fahrlehrer müssen künftig eine arbeitsvertragliche Anstellung bei der Fahrschule haben. Diese Änderung erfolgt laut Regierung, um die Qualität der Fahrausbildung zu sichern und mögliche soziale Verwerfungen, welche mit einer "freien Mitarbeiterschaft" verbunden sind, zu verhindern. Gleichzeitig soll das Mindestalter von 22 Jahren auf 21 Jahre abgesenkt werden, so dass bereits junge Berufsanfänger früher in den Beruf einsteigen können. Eine weitere Herabsetzung des Mindestalters ist laut Regierung angesichts der wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Risiko junger Fahrer nicht angezeigt, da die erforderliche Fahr- und Verkehrskompetenz frühestens im Alter von 21 Jahren vorliegen könne.

Was die Ausbildung der Fahrlehrer angeht, so müssen laut dem Entwurf entsprechend der im Rahmen der Neustrukturierung der Ausbildung eingeführten Kompetenzorientierung den Bewerbern die erforderlichen fachlichen sowie pädagogischen Kompetenzen vermittelt werden. Der Begriff pädagogisch umfasse dabei die pädagogisch-psychologischen und verkehrspädagogischen (fachdidaktische) Kompetenzen, die Fahrlehrer befähigen, sachlich richtig, auf die Ziele der Fahrschülerausbildung bezogen und methodisch überlegt ausbilden zu können. Geregelt werden soll auch, dass die neue Ausbildung künftig einschließlich des Lehrpraktikums mindestens zwölf Monate dauert. Dabei handle es sich um Mindestanforderungen. Die tatsächliche Ausbildung könne auch länger sein, schreibt die Regierung.

Neu ist auch die Prüfung der Zuverlässigkeit für den Fahrlehrerberuf durch die regelmäßige Vorlage eines Führungszeugnisses. Die entsprechende Behörde solle die Möglichkeit erhalten, auch anlassbezogen tätigt zu werden. Dies soll nicht nur in Fällen fehlender körperlicher oder geistiger Eignung ermöglicht werden, sondern auch wenn Fahrlehrer erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird.

Der Entwurf sieht weiter vor, künftig auch Personengesellschaften die Möglichkeit einzuräumen, eine Fahrschule zu betreiben, "da die Ausbildungsqualität und die Überwachung nicht abhängig ist von der Rechtsform der Fahrschule, sondern von einer Bestellung einer natürlichen Person, die die Qualität der Ausbildung zu verantworten hat". Auch bei Personengesellschaften könne ein verantwortlicher Ausbildungsleiter bestellt werden, heißt es weiter. Eine Ungleichbehandlung zwischen diesen Gesellschaftsformen sei verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen, da mit der Bestellung des Ausbildungsleiters der Zweck der Sicherung der Ausbildungsqualität gewährleistet werde. (Deutsche Bundesregierung: ra)

eingetragen: 01.02.17
Home & Newsletterlauf: 03.03.17


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Gesetze

  • Interoperabilität im Gesundheitswesen

    Mit einer neuen Digitalagentur soll die technische Transformation im Gesundheitswesen effektiver umgesetzt werden. Es fehle an einer zentralen Verantwortlichkeit für die Steuerung des komplexen Zusammenwirkens von Regelungen und Vorgaben, an den dafür erforderlichen Steuerungskompetenzen sowie an deren Umsetzung, heißt es im Gesundheits-Digitalagentur-Gesetz (GDAG) der Bundesregierung.

  • Daten-Governance-Rahmen erforderlich

    Von Daten vorangetriebene Innovationen werden Bürgern, Wirtschaft, Forschung und Zivilgesellschaft enorme Vorteile bringen. Das schreibt die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf (20/13090) zur nationalen Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance (Daten-Governance-Gesetz).

  • Ausweisung von Beschleunigungsgebieten

    Im November 2023 ist die Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates in Kraft getreten. Jetzt legt die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes (20/12785) zur Umsetzung der Richtlinie in den Bereichen Windenergie an Land und Solarenergie sowie für Energiespeicheranlagen am selben Standort vor.

  • Videoaufzeichnungen in Schlachthöfen

    Mit den Änderungen des Tierschutzgesetzes und des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes will die Bundesregierung Rechts- und Vollzugslücken im Bereich des Tierschutzes schließen und die bestehenden tierschutzrechtlichen Regelungen an aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse anpassen.

  • Verordnung zu Cookies auf Webseiten vorgelegt

    Damit Internetnutzer eine "anwenderfreundliche Alternative zu der Vielzahl zu treffender Einzelentscheidungen" bei Cookie-Einwilligungsbannern haben, hat die Bundesregierung eine Verordnung auf den Weg gebracht (20/12718).

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen