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Vorrechte des Europäischen Patentgerichts


Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 29. Juni 2016 über die Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts
Das Gesetz dient der Ergänzung des europäischen Patentpakets



Um die Vorrechte und Immunitäten von Mitarbeitern des europäischen, vor der Gründung stehenden Einheitlichen Patentgerichtes geht es in einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/11238). Bei dem Einheitlichen Patentgericht wird es sich, wie die Bundesregierung schreibt, um eine neue internationale Organisation mit Völkerrechtspersönlichkeit handeln. Die daraus folgenden, dem Gericht und seinen Mitarbeitern (Richterinnen und Richtern, der Kanzlerin oder dem Kanzler, der Hilfskanzlerin oder dem Hilfskanzler sowie den Bediensteten) zukommenden Vorrechte und Befreiungen regelt ein "Protokoll vom 29. Juni 2016 über die Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts". Mit dem Gesetz soll die Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zu diesem Protokoll festgestellt werden.

Damit dient es der Ergänzung des europäischen Patentpakets. Mit dem Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht (ABl. C 175 vom 20.6.2013, S. 1) wird für Patentstreitsachen ein erstes europäisches Zivilgericht errichtet, das in Verfahren über bestehende, nach dem Europäischen Patentübereinkommen erteilte europäische Patente sowie über künftig mögliche europäische Patente mit einheitlicher Wirkung entscheiden soll.

Rechtsbasis für europäisches Patentgericht
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (18/11137) im Bundestag eingebracht, mit dem die Voraussetzungen für eine Ratifizierung des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht im europäischen Binnenmarkt geschaffen werden soll. Die Bundesregierung hebt in der Einleitung des Gesetzentwurfs hervor, dass mit dem neuen Gericht "ein flächendeckender einheitlicher Patentschutz in Europa eröffnet wird, der kostengünstig zu erlangen ist und der effizient in einem Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht mit Wirkung für alle teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten durchgesetzt werden kann.

Das Gericht soll seinen Sitz in Paris sowie Abteilungen in London und München haben. Ungeachtet des bevorstehenden Austritts Großbritanniens aus der EU wird damit gerechnet, dass auch London noch ratifiziert, was eine Voraussetzung für die Arbeitsaufnahme des Gerichts ist. (Deutsche Bundesregierung: ra)

eingetragen: 05.03.17
Home & Newsletterlauf: 04.04.17


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