Wenn Verfahrensdauer gerügt wird
Gesetzentwurf: Für überlange Gerichtsverfahren soll es künftig eine Entschädigung geben
Besondere Wiedergutmachungsmöglichen im Strafverfahren
(13.12.10) - Für überlange Gerichtsverfahren soll es eine Entschädigung geben. Das sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (17/3802) vor. Danach würden bei einer Verletzung des Rechts auf angemessene Verfahrensdauer dem oder der Betroffenen die darauf resultierenden Nachteile ersetzt.
Der Ersatz umfasst den Angaben zufolge die materiellen Nachteile und – "soweit nicht nach den Einzelfallumständen Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend" sei – auch die immateriellen Nachteile. Als mögliche Form der Wiedergutmachung auf andere Weise benennt der Entwurf die gerichtliche Feststellung der überlangen Verfahrensdauer – verbunden mit Freistellungen des Klägers von den Kosten des Entschädigungsrechtsstreits – sowie besonderer Wiedergutmachungsmöglichen im Strafverfahren.
Zwingende Voraussetzungen für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wegen Überlänge von Gerichtsverfahren sei, so die Regierung, dass der oder die Betroffene dem Gericht gegenüber die Verfahrensdauer gerügt hat. (Deutsche Bundesregierung: ra)
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