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UN-Konvention gegen Korruption


Gesetzentwurf: Bekämpfung von Bestechung und Bestechlichkeit
Laut Bundesregierung sind die Rechtslage sowie das materielle Strafrecht in Deutschland inzwischen soweit angepasst, dass eine Ratifikation der UN-Konvention möglich ist

(20.08.14) - Die Bundesrepublik Deutschland soll nach Willen der Bundesregierung das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption ratifizieren. Dazu hat sie einen Gesetzentwurf (18/2138) vorgelegt, der die Voraussetzungen für die Ratifikation schaffen soll. Laut Bundesregierung ist die Rechtslage sowie das materielle Strafrecht in Deutschland inzwischen soweit angepasst, dass eine Ratifikation der UN-Konvention möglich ist. Zuletzt hatte der Bundestag im April 2014 den Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung erweitert, um den Anforderungen des Übereinkommens nachzukommen.

Die Vereinten Nationen hatten die Konvention bereits am 31. Oktober 2003 beschlossen, die Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete sie am 9. Dezember desselben Jahres, knapp zwei Jahre später trat das Übereinkommen in Kraft. Die UN-Konvention sieht vor, dass die Vertragsstaaten zur Bekämpfung der Korruption sowohl präventive Maßnahmen, zum Beispiel Verhaltenskodizes, fördern als auch strafrechtliche Instrumente zur Verfolgung schaffen beziehungsweise schärfen.

Zudem soll die internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Bestechung und Bestechlichkeit verstärkt werden. Die Bundesrepublik ist einer der letzten verbliebenen Vertragsparteien, die das Übereinkommen noch ratifizieren müssen. Andere Staaten, die die Konvention noch nicht ratifiziert haben, sind unter anderem Japan, Neuseeland und Syrien. (Deutsche Bundesregierung: ra)


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