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Zweites Finanzmarktstabilisierungsgesetz (I)


Gesetzentwurf: 400 Milliarden Euro Garantien für Banken - Finanzaufsicht sollen größere Handlungsmöglichkeiten gewährt werden, "um einer Systemgefährdung vorzubeugen"
Im Unterschied zum ersten Stabilisierungsgesetz sollen die Bad Banks nicht nur strukturierte Wertpapiere, die ein zentrales Problem bei der Finanzkrise darstellten, aufnehmen können, sondern auch Staatsanleihen


(26.01.12) - Finanzinstitute sollen erneut Hilfen beim Staat beantragen können. Es sei eine grundlegende Aufgabe des Staates, das Vertrauen der Marktteilnehmer und Bürger in die Stabilität des Bank- und Finanzsystems zu bewahren und die Finanzmarktstabilität zu sichern, heißt es in dem von den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP vorgelegten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarkts (17/8343). Das "Zweite Finanzmarktstabilisierungsgesetz" sieht für die Gewährung von Maßnahmen für die Banken einen Garantierahmen von 400 Milliarden Euro vor. Außerdem ist eine Kreditermächtigung von 80 Milliarden Euro vorgesehen, davon zehn Milliarden mit Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages. Mit dem Gesetzentwurf können alle 2010 ausgelaufenen Instrumente des Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (SoFFin) erneut vollständig genutzt werden.

Falls durch die Aufnahme von Krediten die zulässige Schuldenaufnahme nach der im Grundgesetz geregelten Schuldenbremse überschritten werden sollte, heißt es dazu im Gesetzentwurf: "Die Tilgung hat binnen eines angemessenen Zeitraums zu erfolgen." Ein entsprechender Tilgungsplan soll vom Deutschen Bundestag beschlossen werden. "Dadurch wird sichergestellt, dass die Tilgung der zusätzlich aufgenommenen Kredite der nach der Schuldenregel relevanten strukturellen Nettokreditaufnahme zugerechnet wird", wird in der Begründung erläutert. Die Tilgungsausgaben sollen daher im Bundeshaushalt und nicht im Fonds veranschlagt werden.

Im Unterschied zum ersten Stabilisierungsgesetz sollen die sogenannten Zweckgesellschaften ("Bad Banks") nicht nur strukturierte Wertpapiere, die ein zentrales Problem bei der Finanzkrise darstellten, aufnehmen können, sondern auch Staatsanleihen. Im Gesetzentwurf wurde daher der Begriff "strukturierte Wertpapiere" durch "Wertpapiere" ersetzt. "Damit soll auch ermöglicht werden, dass mögliche temporäre Übertreibungen bei der Bewertung von Anleihen von europäischen Staaten oder Unternehmen durch Übertragung solcher Wertpapiere auf Zweckgesellschaften … nicht zu einer Bestandsgefährdung von Instituten führen und dass das Vertrauen der Marktteilnehmer in die Solvenz dieser Institute gefestigt wird", heißt es in der Begründung des Entwurfs.

Es sei besonders wichtig, einer möglichen Gefährdung des Finanzsystems präventiv beziehungsweise bereits bei latenter Gefahr begegnen zu können. Falls privatwirtschaftliche Lösungen zur Eigenkapitalstärkung von Instituten nicht möglich seien, sollten der Finanzaufsicht größere Handlungsmöglichkeiten gewährt werden, "um einer Systemgefährdung vorzubeugen". Bei einer besonderen Risikolage auf dem Finanzmarkt oder zur Abwehr drohender Gefahren für die Finanzmarkstabilität soll die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) anordnen, dass ein Institut über eine höhere Eigenmittelausstattung verfügen muss. Die BaFin soll auch einen Plan verlangen können, wie das betroffene Institut die höhere Eigenkapitalausstattung erreichen will. Außerdem wird die Beteiligung des Staates an Finanzinstituten und an Tochterunternehmen ermöglicht.

Die Koalitionsfraktionen verweisen auch auf das zum 31. Dezember 2010 in Kraft getretene Restrukturierungsfondsgesetz. Damit können in Schwierigkeiten geratene Banken in einem geordneten Verfahren saniert oder abgewickelt werden. Dieses Instrument bleibe zum frühzeitigen Eingreifen bei einer konkreten Gefahr für ein einzelnes Institut geeignet, "kann jedoch nicht als vorbeugende Maßnahme zur Sicherung der Stabilität des Finanzsystems insgesamt angewendet werden", schreibt die Bundesregierung. (Deutsche Bundesregierung: ra)


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