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Weg frei für Geldwäsche-Bekämpfungsänderungsgesetz


Geldwäsche: Neues Gesetz setzt zwei EU-Richtlinien um, die die Grundlagen für die nationale Gesetzgebung umstrukturieren und erweitern
FDP: Von einer Eins-zu-eins-Umsetzung der EU-Richtlinien keine Rede sein, was auch der Bundesrat deutlich gemacht hätte

(19.06.08) - Der Innenausschuss hat sich am Mittwochvormittag (18.06.08) - mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD für die Verabschiedung des Geldwäschebekämpfungsänderungsgesetzes (16/9038) in der durch einen Koalitionsantrag geänderten Fassung ausgesprochen. Während FDP und Linksfraktion gegen die Vorlage stimmten, enthielt sich die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.

Der Entwurf des Gesetzes zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz - GwBekErgG) setzt zwei EU-Richtlinien um, die die Grundlagen für die nationale Gesetzgebung umstrukturieren und erweitern. Vorgesehen ist, durch Neufassung des Geldwäschegesetzes und durch Änderung des Kreditwesengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes die zur Geldwäschebekämpfung entwickelten Instrumente auch auf die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung zu erstrecken.

Von einem "wichtigen Gesetz" sprach der Vertreter der Union. Es sei geeignet, um den finanziellen Boden des Terrorismus zu bekämpfen. Die Eins-zu-eins-Umsetzung der EU-Richtlinien, so die Union, ziele unter anderem darauf ab, die Anzeigepflicht in Terrorismusfinanzierungsfällen auf alle dem Geldwäschegesetz unterliegenden Unternehmen und Personen auszudehnen. Mit dem Änderungsantrag, so hieß es weiter, komme man den in einer Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf geäußerten Vorstellungen des Bundesrates entgegen und sorge so für eine vereinfachte Handhabung.

Die SPD bemängelte den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens. Die Richtlinie, die schon im Jahr 2005 vom EU-Finanzministerrat verabschiedet wurde, sei dem Innenausschuss als federführendem Ausschuss zu spät zugewiesen worden. Zukünftig, so forderte der SPD-Vertreter, sollte ein Gesetzgebungsverfahren in der Hand eines Ministeriums und eines Ausschusses bleiben.

Kritik an dem Entwurf gab es von der FDP-Fraktion. Die Bekämpfung der Geldwäsche (Money Laundering) sei ein wichtiges Ziel, so die FDP-Vertreterin. Sie sei jedoch nicht überzeugt davon, dass dies mit dem vorliegenden Gesetzentwurf gelingen könne. Zudem könne von einer Eins-zu-eins-Umsetzung der EU-Richtlinien keine Rede sein, was auch der Bundesrat deutlich gemacht hätte. Der Änderungsantrag trage zwar zur "Entschärfung" bei, dennoch lehne die FDP das Gesetz ab.

Die Linksfraktion schloss sich weitgehend den Argumenten der Liberalen an und bewertete die "Übererfüllung" der Richtlinie als "kritisch". Vor der Verabschiedung des Gesetzes, so die Linken-Vertreterin, hätte es im Interesse einer fundierten Meinungsbildung eine Anhörung geben sollen.

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen stellte fest, dass an der Umsetzung der Richtlinien kein Weg vorbei geführt habe. Schließlich sei man dabei ohnehin schon in Verzug geraten. Dennoch, so der Grünen-Vertreter, sei die Kritik an der Art und Weise der Umsetzung teilweise berechtigt.

Hintergrund
Durch die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und die Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (2) sind die Grundlagen für die nationalen Gesetzgebungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung umstrukturiert und erweitert worden. Ziel dieses Gesetzentwurfs ist die Umsetzung der Vorgaben dieser Richtlinien in nationales Recht.

Durch Neufassung des Geldwäschegesetzes und durch Änderungen des Kreditwesengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes werden insbesondere die zur Geldwäschebekämpfung entwickelten Instrumente auch auf die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung erstreckt, die Sorgfaltspflichten der verpflichteten Unternehmen und Personen nach Maßgabe des Grundsatzes der Risikoorientierung ausdifferenziert und die Identifizierungspflicht hinsichtlich des hinter einem Vertragspartner stehenden wirtschaftlich Berechtigten eingeführt.

Darüber hinaus werden der Straftatbestand der Geldwäsche im Strafgesetzbuch angepasst und Folgeänderungen im Zollverwaltungsgesetz, im Investmentgesetz, in der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz, in der Monatsausweisverordnung und in der Prüfungsberichtsverordnung sowie eine begleitende gebührenrechtliche Anpassung im Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vorgenommen

(1) Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusbekämpfung
(2) Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von "politisch exponierte Personen" und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden
(Deutsche Bundesregierung: ra)


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