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Bestechlichkeit und Bestechung von Parlamentariern


SPD-Gesetzentwurf: "Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes – Bekämpfung der Abgeordnetenbestechung"
§ 108e des Strafgesetzbuchs (StGB) reicht nach Ansicht der SPD nicht aus, alle strafwürdigen Verhaltensweisen von Abgeordneten zu erfassen


(05.03.12) - Nach Meinung der SPD-Fraktion ist die Vorschrift der Abgeordnetenbestechung nicht ausreichend. Deshalb hat die Fraktion einen Gesetzentwurf (17/8613) eingebracht. Nach geltendem Recht seien Bestechlichkeit und Bestechung von Parlamentariern nur als Stimmenverkauf und -kauf bei Wahlen strafwürdig.

Bis heute gebe es keine strafrechtliche Regelung, die sämtliche strafwürdige Verhaltensweise von Mandatsträgern im Bereich der Vorteilsannahme und -zuwendung erfasst. Auf internationaler Ebene fordere das Übereinkommen der Vereinten Nationen und des Europarates gegen Korruption eine Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung.

Das Erfordernis einer Neuregelung erfolge zudem aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).

In ihrem Gesetzentwurf skizziert die SPD das Problem wie folgt:
"Nach geltendem Recht sind Bestechlichkeit und Bestechung von Parlamentariern nur als Stimmenverkauf und -kauf bei Wahlen und Abstimmungen im Europäischen Parlament oder in einer Volksvertretung des Bundes, der Länder oder Gemeinden gemäß § 108e des Strafgesetzbuchs (StGB) strafbar. Diese Vorschrift reicht jedoch nicht aus, alle strafwürdigen Verhaltensweisen von Abgeordneten zu erfassen. Die Notwendigkeit einer weitergehenden gesetzlichen Regelung der Abgeordnetenbestechung ergibt sich zudem aus internationalen Vorgaben wie dem Strafrechtsübereinkommen des Europarates und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption.

Das Regelungserfordernis ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Der 5. Strafsenat des BGH entschied im 'Wuppertaler Korruptionsskandal' im Mai 2006 (Az.: 5 StR 453/05), dass kommunale Mandatsträger keine Amtsträger i. S. d. § 331 ff. StGB sind, soweit sie nicht mit konkreten Verwaltungsaufgaben betraut sind, und hat hier gesetzgeberischen Handlungsbedarf konstatiert. Der 2. Strafsenat hat sich im Verfahren um den 'Kölner Müllskandal' dieser Wertung angeschlossen."
(Deutscher Bundestag: ra)


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