Sie sind hier: Home » Recht » Deutschland » Gesetze

Rechtsprechung bei Kick-Back-Vereinbarungen


Schadensersatz bei Film- und sonstigen Fonds - Haftungsrisiko für Banken und Sparkassen in Milliardenhöhe
Medienfonds: Ohne Steuerspareffekt ist die Rentabilität der Anlagen häufig nicht gegeben


(08.05.07) - In vielen Fällen geht der Beitritt zu vielfältigen Beteiligungsmodellen zurück auf die Beratung durch Banken und Sparkassen, die sie gern ihren besseren Kunden empfehlen. Später ist die Enttäuschung groß, wenn die erwarteten Vorteile nicht eintreten. Es gibt Befürchtungen, dass die nachträgliche Aberkennung steuerlicher Vorteile bei den Fonds VIP 3 und 4 nur ein Vorspiel ist für einen "Generalangriff" auf die Steuersparform Filmfonds. Seit Anfang April 2007 ist die Thematik in München Gegenstand eines der bisher größten Steuerstrafverfahren. Ohne Steuerspareffekt ist die Rentabilität der Anlagen häufig nicht gegeben.

Spätestens das Ausbleiben für die Finanzierung der Anlagen einkalkulierter Ausschüttungen und der Eintritt von Verlusten bringen es mit sich, dass die Anleger rückblickend eine fehlerhafte Beratung feststellen müssen. Nicht selten lässt sich diese Erfahrung allein aber nicht dazu verwerten, Schadensersatzansprüche wegen Fehlberatung durchzusetzen. Viele Anleger scheuen die Auseinandersetzung mit ihrem Berater bei Banken und Sparkassen. Zu dieser Zurückhaltung besteht aber häufig kein Anlass.

Die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte rät ihren Mandanten, bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Sachverhalte abzustellen, die dem breiten Publikum bis heute kaum bekannt sind. Kam es aufgrund Beratung insbesondere durch eine Bank oder Sparkasse zu Fondsbeitritten, erhielt das Kreditinstitut meist vom Vertrieb etwa eines Medienfonds eine umsatzabhängige Rückvergütung.

Je höher dieser Zufluss beim Entschluss des Kunden zum Beitritt sein sollte, umso stärker war der Anreiz für den Berater, gerade zu dieser Beteiligung zu raten.

Die Rechtsprechung, die Kick-Back-Vereinbarungen bereits in anderem Zusammenhang zum Anlass genommen hat, Banken auf Schadensersatz haften zu lassen, überträgt diese Bewertung nunmehr auch ausdrücklich auf den Vertrieb von Fondsanteilen über den Bankschalter.

Wegen der vergleichbaren Gefährdungslage besteht begründeter Anlass zu der Erwartung, dass Banken und Sparkassen, die den Erhalt von Rückvergütungen nicht offen gelegt haben, nicht nur für mit Aktienfonds entstanden Schäden haften, sondern auch, wenn eine auf ihren Rat hin angeschaffte Film- oder sonstige Fondsbeteiligung zu einem "Flop" wird. Da Medien- und andere Fonds gerade wegen der Marktdurchdringung von Banken und Sparkassen Anlegergelder in nicht selten jeweils dreistelliger Millionenhöhe aufgesogen haben, besteht ein hohes Haftungsrisiko der Kreditwirtschaft.

Die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte macht auf diese für Anleger und den Finanzplatz Deutschland erfreuliche Fortentwicklung der Rechtsprechung aufmerksam. Sie dürfte auf die Mehrzahl der Fälle anwendbar sein, in denen es nach Beratung durch ein Kreditinstitut, aber auch einen freien Anbieter, zum Kauf von Investmentfonds und zum Beitritt zu Medien- und sonstigen Fonds gekommen ist, die sich in der Folge nicht ankündigungsgemäß entwickelten. (Jens Graf: ra)


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Gesetze

  • Interoperabilität im Gesundheitswesen

    Mit einer neuen Digitalagentur soll die technische Transformation im Gesundheitswesen effektiver umgesetzt werden. Es fehle an einer zentralen Verantwortlichkeit für die Steuerung des komplexen Zusammenwirkens von Regelungen und Vorgaben, an den dafür erforderlichen Steuerungskompetenzen sowie an deren Umsetzung, heißt es im Gesundheits-Digitalagentur-Gesetz (GDAG) der Bundesregierung.

  • Daten-Governance-Rahmen erforderlich

    Von Daten vorangetriebene Innovationen werden Bürgern, Wirtschaft, Forschung und Zivilgesellschaft enorme Vorteile bringen. Das schreibt die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf (20/13090) zur nationalen Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance (Daten-Governance-Gesetz).

  • Ausweisung von Beschleunigungsgebieten

    Im November 2023 ist die Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates in Kraft getreten. Jetzt legt die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes (20/12785) zur Umsetzung der Richtlinie in den Bereichen Windenergie an Land und Solarenergie sowie für Energiespeicheranlagen am selben Standort vor.

  • Videoaufzeichnungen in Schlachthöfen

    Mit den Änderungen des Tierschutzgesetzes und des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes will die Bundesregierung Rechts- und Vollzugslücken im Bereich des Tierschutzes schließen und die bestehenden tierschutzrechtlichen Regelungen an aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse anpassen.

  • Verordnung zu Cookies auf Webseiten vorgelegt

    Damit Internetnutzer eine "anwenderfreundliche Alternative zu der Vielzahl zu treffender Einzelentscheidungen" bei Cookie-Einwilligungsbannern haben, hat die Bundesregierung eine Verordnung auf den Weg gebracht (20/12718).

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen