Sie sind hier: Home » Recht » Deutschland » Gesetze

2010: Neue Regeln für Firmenwagen


Für jedes Fahrzeug im Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens, das zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt wird, gilt die Besteuerungsregelung
Nicht mehr gültig: Regelung, bei der einem alleinstehenden Unternehmer regelmäßig nur das Kraftfahrzeug mit dem höchsten Listenpreis zugerechnet wurde


(11.01.10) - Die private Nutzung des Firmenwagens ist eine der unendlichen Geschichten im Steuerrecht. Pünktlich zum Jahreswechsel lieferte das Finanzministerium die Fortsetzung und stellt klar, was Unternehmer ab 2010 zu beachten haben.

"Neu ist ab 2010, dass grundsätzlich für jedes Fahrzeug im Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens, das zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt wird, die Besteuerungsregelung gilt. Gehören zum Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens mehrere Kraftfahrzeuge, dann ist der pauschale Nutzungswert grundsätzlich für jedes dieser Fahrzeuge anzusetzen, das vom Unternehmer oder von zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen genutzt wird", berichtet Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Eugen Jakoby von der Kanzlei Jakoby Dr. Baumhof. Die bisherige Regelung, bei der einem alleinstehenden Unternehmer regelmäßig nur das Kraftfahrzeug mit dem höchsten Listenpreis zugerechnet wurde, gilt ab dem Jahr 2010 nicht mehr.

Jakoby, dessen Kanzlei dem internationalen Beratungsnetzwerk Geneva Group International (GGI) angehört, erklärt im Detail: "Nur wenn der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass bestimmte betriebliche Fahrzeuge nicht privat genutzt werden, etwa weil sie wie z.B. Werkstattwagen für eine private Nutzung nicht geeignet sind, oder ein Wagen ausschließlich einem eigenen Arbeitnehmer zur Nutzung überlassen wurde, ist für diese Fahrzeuge kein pauschaler Nutzungswert anzusetzen." Die Glaubhaftmachung muss durch Führung eines Fahrtenbuches erfolgen.

Bei Kraftfahrzeugen, die sich im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft befinden, ist der pauschale Nutzungswert für den Gesellschafter anzusetzen, dem die Nutzung des Kraftfahrzeuges anzurechnen ist. "Der Entnahmewert ermittelt sich in Höhe von einem Prozent des inländischen Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung", stellt Jakoby klar, "es bleibt abzuwarten, ob dieser Prozentsatz von der neuen Bundesregierung noch auf vielleicht 0,8 Prozent reduziert wird."

Anhand eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches kommt der Ansatz der tatsächlich auf die anteiligen Privatfahrten entfallenden Kosten infrage. "Die Finanzverwaltung achtet dabei jedoch sehr darauf, dass alle Kosten für das betreffende Fahrzeug gesondert erfasst sind", warnt Jakoby.

Probleme gibt es dabei häufig, wenn Firmen eigene Tankstellen innehaben und den Kraftstoff für die privat genutzten Fahrzeuge nicht, wie an Tankstellen üblich, durch Einzelbelege bei jeder Betankung aufzeichnen, sondern am Jahresende anhand der gefahrenen Kilometer den Kraftstoffbedarf kalkulatorisch errechnen. Derartige Kostenermittlungen werden nicht als Einzelkostennachweis anerkannt. Die Fahrtenbuchregelung wird verworfen.

Es muss daher auch bei der Betankung an eigenen betrieblichen Tankstellen darauf geachtet werden, dass für jede Betankung ein Belegnachweis für die entnommene Menge vorliegt. (Geneva Group International: Kanzlei Jakoby Dr. Baumhof: ra)

Geneva Group International: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.

Kanzlei Jakoby Dr. Baumhof: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Gesetze

  • Interoperabilität im Gesundheitswesen

    Mit einer neuen Digitalagentur soll die technische Transformation im Gesundheitswesen effektiver umgesetzt werden. Es fehle an einer zentralen Verantwortlichkeit für die Steuerung des komplexen Zusammenwirkens von Regelungen und Vorgaben, an den dafür erforderlichen Steuerungskompetenzen sowie an deren Umsetzung, heißt es im Gesundheits-Digitalagentur-Gesetz (GDAG) der Bundesregierung.

  • Daten-Governance-Rahmen erforderlich

    Von Daten vorangetriebene Innovationen werden Bürgern, Wirtschaft, Forschung und Zivilgesellschaft enorme Vorteile bringen. Das schreibt die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf (20/13090) zur nationalen Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance (Daten-Governance-Gesetz).

  • Ausweisung von Beschleunigungsgebieten

    Im November 2023 ist die Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates in Kraft getreten. Jetzt legt die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes (20/12785) zur Umsetzung der Richtlinie in den Bereichen Windenergie an Land und Solarenergie sowie für Energiespeicheranlagen am selben Standort vor.

  • Videoaufzeichnungen in Schlachthöfen

    Mit den Änderungen des Tierschutzgesetzes und des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes will die Bundesregierung Rechts- und Vollzugslücken im Bereich des Tierschutzes schließen und die bestehenden tierschutzrechtlichen Regelungen an aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse anpassen.

  • Verordnung zu Cookies auf Webseiten vorgelegt

    Damit Internetnutzer eine "anwenderfreundliche Alternative zu der Vielzahl zu treffender Einzelentscheidungen" bei Cookie-Einwilligungsbannern haben, hat die Bundesregierung eine Verordnung auf den Weg gebracht (20/12718).

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen