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Änderungen im neuen UWG


Neues Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft
Vor allem für die Werbung ergeben sich zahlreiche Änderungen


(17.03.09) - Seit dem 30. Dezember 2008 ist das novellierte Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft, das die Vorgaben der Richtlinie 2000/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken umsetzt. Vor allem für die Werbung ergeben sich zahlreiche Änderungen. Darauf wies jetzt die Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hin.

(Vorvertragliche) Informationspflichten
Neben irreführenden Handlungen im Wettbewerb regelt der Regierungsentwurf auch die irreführende Unterlassung und führt mit einer "kleinen Generalklausel" in § 5a Abs. 2 UWG eine vorvertragliche Informationspflicht ein. Unternehmen dürfen Verbrauchern nach dem Gesetzentwurf keine "wesentlichen" Informationen vorenthalten, die diese für ihre geschäftliche Entscheidung benötigen. Eine nicht abschließende Aufzählung von wesentlichen Informationen, die dem durchschnittlichen Verbraucher einen Geschäftsabschluss ermöglichen, enthält § 5a Abs. 3 UWG.

Danach sind u. a. die wesentlichen Merkmale der Ware, die Identität und Anschrift des Unternehmers, der Endpreis sowie Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen und das Bestehen von Rücktrittsund Widerrufsrechten anzugeben. Der Begriff des Angebots ist nicht auf rechtsverbindliche Offerten beschränkt, sondern kann sich (nach sogenannten richtlinienkonformer Auslegung) auch auf die bloße Produktwerbung erstrecken. Informationspflichten können sich auch aus gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen oder Rechtsvorschriften ergeben, die in Umsetzung von Richtlinien ergangen sind (§ 5a Abs. 4 UWG).

"Schwarze Liste"
Als Herzstück der Änderungen im Wettbewerbsrecht gilt die im Anhang zum UWG zu findende "Schwarze Liste" von insgesamt 30 "Todsünden", die unter allen Umständen verboten sind. Eine spürbare Beeinträchtigung von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern muss in diesen Fällen nicht belegt werden, sondern wird unwiderleglich vermutet.

Zu den im Anhang des UWG ausdrücklich aufgelisteten Verboten gehören u. a.:
>> die unwahre Behauptung, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes zu gehören (Nr. 1)
>> die Verwendung von Gütezeichen und Qualitätskennzeichen ohne die erforderliche Genehmigung (Nr. 2)
>> sogenannte Lockvogelangebote, in denen Waren oder Dienstleistungen zu einem bestimmten Preis angeboten werden, die der Unternehmer möglicherweise gar nicht liefern bzw. erbringen kann (Nr. 5)

AGB-Kontrolle durch Mitbewerber
Der Begriff der "Wettbewerbshandlung" wird mit der UWG-Novelle durch den der "geschäftlichen Handlung" ersetzt. Wettbewerbsrechtlich erfasst sind damit über die reine Publikumswerbung hinaus künftig auch Vertragsanbahnung, Vertragsdurchführung und Vertragsabwicklung. Damit eröffnet der Begriff der geschäftlichen Handlung die Möglichkeit, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Unternehmen im Wege wettbewerbsrechtlicher Klagen anzugehen.

Empfehlung der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft
Die Liberalisierung des Wettbewerbsrechts, die durch die Änderung des UWG im Jahre 2004 eingeleitet wurde, wurde im Rahmen der vorliegenden UWG-Reform nicht weiter fortgesetzt. Insbesondere durch Informationspflichten wurde Verbraucherschutzrecht geschaffen, auf das im Wettbewerb Rücksicht zu nehmen ist. Im Gegenzug verspricht die "Schwarze Liste" Rechtssicherheit.

Für nicht hiervon erfasste, aber dennoch bedenkliche Geschäftspraktiken bleibt abzuwarten, ob sich aufgrund der Liste die bisherige Rechtsprechungspraxis ändert. Besondere Vorsicht ist zukünftig bei der Gestaltung von AGB geboten, die durch Mitbewerber klageweise angegriffen werden können. Es lohnt sich aber in jedem Fall, die Liste, mit der zahlreiche von der Rechtsprechung entwickelte Fälle in Gesetzesform gegossen wurden, einzusehen. (Luther Rechtsanwaltsgesellschaft: ra)


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