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Geschmacksmusterrecht auf dem neuesten Stand


Verbesserung des internationalen Designschutzes und Novellierung des Geschmacksmusterrechts
Dem Schutzrechtsinhaber wird ein Recht an der Nutzung der Erscheinungsform des geschützten Musters zugesprochen


(30.07.09) - Der Deutsche Bundestag hat am 18. Juni 2009 zwei Gesetze zum internationalen Designschutz verabschiedet, mit denen die internationale Registrierung von Geschmacksmustern vereinfacht wird. Darauf weist jetzt die Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hin. Die neuen Gesetze werden in Kürze in Kraft treten.

Dem Schutzrechtsinhaber wird ein Recht an der Nutzung der Erscheinungsform des geschützten Musters zugesprochen. Die Novellierung kommt insbesondere kleineren und mittelständischen Unternehmen zu Gute, für deren tägliche Praxis der Schutz von Designrechten häufig eine große Rolle spielt.

Das Geschmacksmuster schützt bekanntermaßen das Design zwei- oder dreidimensionaler Erzeugnisse, welches sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder aus seiner Verzierung ergibt. Der Geschmacksmusterschutz verleiht dem Inhaber das alleinige Recht zur Benutzung des Designs und eröffnet zudem die Möglichkeit, Dritten zu untersagen, das Design ohne Zustimmung zu verwenden.

Durch die neuen Gesetze wird das deutsche Geschmacksmusterrecht im internationalen Vergleich auf den neusten Stand gebracht. Gleichzeitig wird die Voraussetzung für die Ratifikation der Genfer Akte geschaffen, welche das Haager Abkommen über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle modernisiert.

Durch die Genfer Akte können mit der Anmeldung neben einzelnen Ländern jetzt auch bestimmte internationale Organisationen benannt werden, auf die sich der Schutz des Musters erstrecken soll. So kann künftig durch eine Benennung der Europäischen Gemeinschaft, die der Genfer Akte bereits beigetreten ist, ein Schutz für das jeweilige Muster in allen Mitgliedstaaten der EU erreicht werden.

Das Geschmacksmustergesetz wird dazu um einen Abschnitt ergänzt, der den Schutz gewerblicher Muster und Modelle nach dem Haager Abkommen in seinen verschiedenen Fassungen regelt. Bisher enthielten weder das Geschmacksmustergesetz noch andere Gesetze hierzu Vorschriften. Vorrangig finden sich darin Bestimmungen über die Einreichung und Weiterleitung internationaler Eintragungen, ihre Wirkung, die Prüfung auf Schutzhindernisse und die Erklärung der Schutzverweigerung sowie die Möglichkeit der Schutzentziehung.

Mit den neuen Gesetzen werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, den territorialen Schutzumfang internationaler Registrierungen von Geschmacksmustern unter Einschaltung der World Intellectual Property Organization (WIPO) erheblich zu erweitern. Anmelder haben nach dem Haager Abkommen die Möglichkeit, durch eine einzige Anmeldung Schutz für Geschmacksmuster in mehreren Staaten gleichzeitig zu erlangen, was einfacher und kostengünstiger als eine Registrierung in jedem dieser Staaten ist. Nach der Gesetzesänderung erhalten Anmelder jetzt auch erstmals die Möglichkeit, eine Anmeldung nach dem Haager Abkommen über das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) einzureichen. Dies stellt für deutsche Unternehmen eine deutliche Vereinfachung dar. (Luther Rechtsanwaltsgesellschaft: ra)


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