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Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen


Vorsicht bei gebrauchten Softwarelizenzen - Urteil im Hauptsacheverfahren: Handel mit "gebrauchten" Softwarelizenzen rechtswidrig
Landgericht München I entschied zugunsten von Oracle gegen usedSoft


(23.03.07) - Der Handel mit "gebrauchten" Softwarelizenzen bzw. der Weiterverkauf von Softwarelizenzen an Dritte ist rechtswidrig, das bestätigte das Landgericht München I am 15. März 2007 (Az. 7 O 7061/06).

Geklagt hatte der amerikanische Software-Anbieter Oracle International Corp. als Inhaber der Urheberrechte gegen die usedSoft GmbH aus München. usedSoft ist auf den Handel mit "gebrauchten" Softwarelizenzen spezialisiert – Nutzungsrechte werden vom ursprünglichen Lizenznehmer erworben und an Dritte verkauft – und hatte mit dieser neuen Geschäftsidee geworben. Im vergangenen Jahr hatten das Landgericht München I und das Oberlandesgericht München bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass dies eine Verletzung der Urheberrechte von Oracle darstellt. Diese Urteile wurden nun durch das aktuelle Urteil des Landgerichts München I im Hauptsacheverfahren bestätigt.

Das Gericht stellte fest: Erklärt ein Anbieter von Software in seinen Lizenzbestimmungen, dass an der per Download überlassenen Software nur einfache, nicht weiter abtretbare Nutzungsrechte eingeräumt werden, so stellt dies eine zulässige, dinglich wirkende Beschränkung der eingeräumten Nutzungsbefugnis dar. Der Erwerber dieser Rechte kann diese daher nicht an Dritte weiter übertragen und darf Dritte nicht ermuntern, sich die Software vom Hersteller herunterzuladen. Der so genannte Erschöpfungsgrundsatz, der es dem Hersteller verbietet, den Weiterverkauf einmal in Verkehr gebrachter körperlicher Datenträger zu untersagen, greift bei Lizenzen, die nur zum Download von Software berechtigen, nicht.

Die für Urheberstreitsachen zuständige 7. Zivilkammer bekräftigte damit im Hauptsacheverfahren ihr im Verfahren über die einstweilige Verfügung erlassenes Urteil vom 19.01.2006, Az. 7 O 23237/05, das am 3. August 2006 auch vom OLG München bestätigt worden war.
Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.
(PR LG München: Oracle: ra)


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