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Rechtssicherheit für Webhosting-Betrieb


RapidShare AG klagt gegen GEMA - Welche Prüfungspflichten hat ein Webhoster?
Das Telemediengesetz sowie die europäische Gesetzgebung befreien Hoster jedoch ausdrücklich von proaktiven Prüfungspflichten


(25.04.07) - Die RapidShare AG reicht beim Landgericht Düsseldorf eine negative Feststellungsklage gegen die GEMA ein, um Rechtssicherheit für den Betrieb ihres Webhosting-Dienstes zu schaffen. Das Verfahren soll klären, wie weit die Pflichten eines Webhosters reichen, um den Missbrauch seines Angebots und Rechtsverletzungen durch einzelne Nutzer zu verhindern.

Im Mittelpunkt steht die Unterscheidung zwischen Dateien und Musikwerken: Fraglich ist insbesondere, ob sich die Pflichten des Hosters darauf beschränken die Dateien zu löschen, über deren illegale Speicherung er unterrichtet wurde, oder ob er gezwungen ist den Zugang zu allen Files zu sperren, die das vom Urheber gemeldete Musikwerk enthalten. Da ein Titel in verschiedenen Dateiformaten und unter unterschiedlichen Namen gespeichert werden kann, müsste der Anbieter in diesem Fall Inhalte vorab prüfen, um Rechtsverletzungen zu vermeiden.

Das Telemediengesetz sowie die europäische Gesetzgebung befreien Hoster jedoch ausdrücklich von proaktiven Prüfungspflichten. "Die unklare Rechtslage ist für die Branche gravierend", erläutert Bobby Chang, Geschäftsführer der RapidShare AG. "Zum einen sind viele Einzelheiten im Zusammenspiel der gesetzlichen Regelungen ungeklärt. Zum anderen können bestimmte technische Infrastrukturen nur bereitgestellt werden, wenn die Haftung beschränkt wird, so wie es das Telemediengesetz – im Einklang mit den Vorgaben des Europarechts – fordert. Beispielsweise haben Konsumenten in vielen Fällen ein Recht auf private Kopien ihrer Musik. Es ist nicht möglich bereits im Vorfeld zu erkennen, ob jemand beabsichtigt den Link zu dieser Datei öffentlich zugänglich zu machen."

Im März hatte das Landgericht Köln den Widerspruch der RapidShare AG gegen eine einstweilige Verfügung der GEMA zunächst zurückgewiesen. Es hatte jedoch deutlich gemacht, dass der Webhoster nur dann mit Ordnungsmitteln belegt wird, wenn das Unternehmen selbst schuldhaft Verpflichtungen verletzt. Ob das der Fall ist, wird in einem gesonderten Verfahren geklärt. Die RapidShare AG hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. "Wir sind davon überzeugt, dass der Konflikt mit der GEMA gelöst werden kann und es gleichzeitig möglich ist, Innovationen Rechnung zu tragen", schließt Chang. (RapidShare: ra)


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