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Videoaufzeichnungen in Schlachthöfen


Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes und des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes
Verbot von sogenannten Qualzuchten: Tierschutzgesetz vor Novellierung



Mit den Änderungen des Tierschutzgesetzes und des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes will die Bundesregierung Rechts- und Vollzugslücken im Bereich des Tierschutzes schließen und die bestehenden tierschutzrechtlichen Regelungen an aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse anpassen. Mit dem dazu vorgelegten Gesetzentwurf (20/12719) plant die Bundesregierung, "den Tierschutz umfassend zu stärken".

Zu den wesentlichen Änderungen zählt im Haustierbereich das Verbot von sogenannten Qualzuchten. Die seit langem bestehenden Regeln zur Qualzucht, die bereits 1986 eingeführt und 2013 konkretisiert wurden, werden um eine nicht abschließende Liste mit möglichen Symptomen der Qualzucht ergänzt. Dazu gehören Symptome wie Blindheit, Taubheit oder Atemnot, wenn sie erblich bedingt sind und zu Schmerzen und Leiden bei den Tieren führen. Damit werde der Vollzug des Qualzuchtverbots durch die Bundesländer gestärkt. Das Züchten gesunder Tiere bleibe erlaubt, es gehe nicht um das pauschale Verbot von bestimmten Rassen wie dem Dackel oder der Perserkatze.

Anbieter, die auf Online-Plattformen Tiere anbieten, sollen rückverfolgbar sein. Auf Online-Plattformen sollen Tiere, die Merkmale von Qualzucht aufweisen, nicht mehr zum Kauf angeboten werden dürfen. Zudem müssen Anbieterinnen und Anbieter von lebenden Tieren ihre Daten bei der Online-Plattform hinterlegen. Wirbeltiere mit Qualzuchtmerkmalen dürfen nicht mehr ausgestellt werden.

In der Haltung von Nutztieren gibt es ebenfalls Änderungen. So soll es eine Verpflichtung zu Videoaufzeichnungen in Schlachthöfen geben. Behörden sollen sich dadurch einen detaillierten Überblick davon verschaffen, wie die Arbeit in Schlachthöfen abläuft. Künftig gibt es eine Pflicht für Videoaufzeichnungen in tierschutzrelevanten Bereichen von Schlachthöfen. Die Videos sollen die zuständigen Behörden bei der Kontrolle der Vorgänge vor Ort unterstützen.

Zudem erhalten Landwirte Vorgaben zu nicht-kurativen Eingriffen. Das Kupieren von Schwänzen von Lämmern ist künftig verboten. Bei Ferkeln werden die entsprechenden Vorgaben für das Kupieren der Schwänze konkretisiert. Außerdem soll das Ausbrennen von Hornanlagen bei Kälbern ohne Betäubung verboten werden. Das Prozedere verursache den Tieren erhebliche Schmerzen. Für diese Eingriffe ist daher künftig eine Betäubung notwendig.

Die Anbindehaltung von Tieren jeder Art soll "grundsätzliche untersagt" werden. Mit der Gesetzänderung werde "der Verantwortung für die wertvollen und artenreichen Kulturlandschaften in Süddeutschland mit den Bergbauern und Almen, Wiesen und Weiden ebenso Rechnung getragen wie dem Schutz der Tiere, die für die Pflege dieser Landschaften gebraucht werden", heißt es in dem Entwurf. Für die Anbindehaltung von Rindern gelte daher: Die ganzjährige Anbindehaltung wird in zehn Jahren untersagt, die "Kombihaltung", in der die Tiere viel Zeit auf der Weide verbringen, bleibt unter weiterentwickelten Voraussetzungen in landwirtschaftlichen Betrieben mit höchstens 50 über sechs Monate alten Rindern erlaubt.

Zirkusse sollen in Zukunft keine Neuanschaffungen bei bestimmten Arten wie Elefanten, Affen, Giraffen, Großkatzen, Robben oder Flusspferde machen, da sie sich im Zirkusalltag nicht art- und verhaltensgerecht halten und versorgen ließen. Bereits im Bestand befindliche Tiere dürfen weiter gehalten werden.

Für schwerwiegende Verstöße gegen das Tierschutzrecht soll der Straf- und Bußgeldrahmen angepasst werden. Darunter fällt beispielsweise das Töten eines Tieres ohne "vernünftigen Grund" in bestimmten Fällen - etwa beim Handeln aus Gewinnsucht, bei beharrlicher Wiederholung oder wenn eine große Zahl Tiere betroffen ist. Hier soll künftig eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (bisher drei Jahre) möglich sein. Auch der Versuch der Misshandlung oder Tötung eines Tieres steht künftig unter Strafe: Der Bußgeldrahmen verdoppelt sich - von derzeit bis zu 25.000 Euro auf bis zu 50.000 Euro. Mit dieser Änderung sollen Behörden und Gerichte die Möglichkeit erhalten, Verstöße gegen den Tierschutz angemessen zu ahnden.

Schließlich soll das Amt des Bundesbeauftragten für Tierschutz im Tierschutzgesetz verankert werden. Damit werde der Tierschutz in Deutschland institutionell und strukturell gestärkt, heißt es in dem Entwurf. Aufgabe des Tierschutzbeauftragten ist es unter anderem, den Austausch zwischen Bund und Ländern zu stärken und als Kontaktperson für Bürgerinnen und Bürger sowie Behörden im Hinblick auf Belange des Tierschutzes zur Verfügung zu stehen.

Der Bundesrat hat auf seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause am 5. Juli 2024 erheblichen Änderungsbedarf angemeldet und insgesamt 47 Vorschläge eingereicht. So soll beispielsweise eine Registrierungspflicht von Hunden und Katzen eingeführt werden und die Kennzeichnung freilaufender Katzen per Ohrspitzmarkierung erlaubt werden, damit die Tiere für eine Kastration nicht mehrfach eingefangen werden müssen. Außerdem soll der Betrieb von Gnadenhöfen und Pflegestellen genehmigungspflichtig werden, um den dortigen Tierschutz sicherzustellen. Zudem will die Länderkammer, dass die Bundesregierung Mittel zur Entwicklung und Umsetzung von KI-Systemen bereitstellt und Forschungsvorhaben auf den Weg bringt, um die Auswertung von Videoaufzeichnungen in Schlachtbetrieben sinnvoll umzusetzen.

Die Mehrzahl der Änderungen lehnt die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung ab, lediglich bei der Haltung von Nutztieren, der Prüfung von Verkäufern des Heimtierhandels sowie eine Änderung in der Tierschutz-Versuchstierverordnung hat die Bundesregierung Zustimmung zu den Vorschlägen des Bundesrates signalisiert. (Deutsche Bundesregierung: ra)

eingetragen: 12.09.24
Newsletterlauf: 03.12.24


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