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Preisänderungsklausel war unwirksam


Bundesgerichtshof äußert sich zu Preiserhöhungen in Erdgas-Sonderverträgen
Die Beklagte kann sich vorliegend nicht auf das nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV* bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht berufen


(17.02.11) - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut eine Preisänderungsklausel in einem Erdgas-Sonderkundenvertrag für unwirksam erklärt. Der Kläger bezieht von der Beklagten seit 1993 leitungsgebunden Erdgas für seine Wohnung in Wiesbaden. Nach einer Tarifumstellung der Beklagten im Jahr 1995 gab es unter dem Oberbegriff "Allgemeine Tarife" zwei Grundverbrauchstarife und unter dem Oberbegriff "Heizgas-Sonderabkommen" die Tarife R1 und R2, welche mit Wirkung vom 1. November 2001 durch die Tarife "ESWE Komfort 1" und "ESWE Komfort 2" abgelöst wurden. Für diese Tarife veröffentlichte die Beklagte die "Bedingungen für ESWE KOMFORT GAS" und teilte sie dem Kläger mit.

Sie enthalten auszugsweise folgende Bestimmungen:

"Nr. 2 Preisänderungen, Änderungen der Bedingungen, Kündigungsfrist
Preisänderungen und Änderungen der Bedingungen für "ESWE KOMFORT GAS" werden nach öffentlicher Bekanntmachung in der örtlichen Presse wirksam. ESWE ist nicht zu Einzelbenachrichtigungen verpflichtet. ESWE KOMFORT GAS kann mit einer Frist von einem Monat von beiden Seiten gekündigt werden. ESWE weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf das Sonderkündigungsrecht gemäß AVB § 32 Abs. 2 hin.

Nr. 3 Allgemeine Bedingungen
Soweit in diesen Bedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die "Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden" (AVBGasV) vom 21. Juni 1979 … ."

Die Beklagte rechnete den Gasbezug des Klägers nach den Tarifen R1 und R2 bzw. ESWE Komfort Gas 1 und ESWE Komfort Gas 2 ab. Am 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Oktober 2005, 1. Juni 2006 und 1. Oktober 2007 erhöhte die Beklagte die Arbeitspreise.

Mit seiner Klage hat der Kläger, der die Endabrechnungen der Jahre 2004 bis 2007 jeweils beanstandet hat, u. a. die Feststellung begehrt, dass die von der Beklagten vorgenommenen Preisbestimmungen unwirksam sowie die Endabrechnungen der Beklagten für die beanstandeten Jahre nicht fällig sind. Das Landgericht hat die Klage mit Ausnahme der die Preiserhöhung zum 1. Oktober 2007 betreffenden Feststellung abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers, mit der er sein Klageziel im Umfang der Klageabweisung weiterverfolgt und zusätzlich die Feststellung begehrt hat, dass der Gaspreis insgesamt im streitgegenständlichen Zeitraum unwirksam und nicht fällig gewesen ist, zurückgewiesen.

Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die zum 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Oktober 2005 und 1. Juni 2006 vorgenommenen Preiserhöhungen der Beklagten unwirksam und dass Ansprüche aus den angegriffenen Endabrechnungen bezogen auf den Erdgasverbrauch nicht fällig sind.

Die Beklagte kann sich vorliegend nicht auf das nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV* bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht berufen, weil sie den Kläger aus dessen maßgeblicher Sicht nicht nach allgemeinen Tarifen, sondern zu dem als Sondertarif zu qualifizierenden Tarif ESWE KOMFORT beliefert hat und § 4 AVBGasV* für Sonderkundenverträge nicht unmittelbar gilt. Der Beklagten steht auch kein wirksam vereinbartes vertragliches Preisänderungsrecht zu.

Die in Nr. 2 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Preisänderungsklausel ist wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden nach § 307 Abs. 1 BGB*** unwirksam, weil sie dem Kunden kein der Regelung des § 32 Abs. 2 AVBGasV** entsprechendes Sonderkündigungsrecht einräumt. § 32 Abs. 2 ABVGasV** gewährt dem Kunden im Falle einer Änderung der allgemeinen Tarife ein Sonderkündigungsrecht mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der öffentlichen Bekanntgabe folgenden Monats.

Diese Kündigungsfrist ist nicht identisch mit der von der Beklagten in Nr. 2 der Bedingungen gewährten Kündigungsfrist von einem Monat. Die Anwendbarkeit von § 32 Abs. 2 AVBGasV wird auch nicht durch den Verweis auf "AVB § 32 Abs. 2" sichergestellt. Die Regelung lässt nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit erkennen, auf welche Norm verwiesen werden soll, denn die Beklagte selbst hat in Nr. 3 ihrer Bedingungen die Abkürzung "AVBGasV" verwendet.

Bezüglich der Feststellung, dass der Gaspreis insgesamt im streitgegenständlichen Zeitraum unwirksam ist, hat der VIII. Zivilsenat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger muss zunächst klarstellen, welchen Gaspreis er selbst als jedenfalls geschuldet ansieht, bevor das Berufungsgericht ggf. weitere Feststellungen hierzu zu treffen hat.

*Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV)

§ 4 AVBGasV: Art der Versorgung

(1) Das Gasversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen des Unternehmens ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Versorgung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases bestimmen sich nach den allgemeinen Tarifen.

(2) Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.

**§ 32 AVBGasV: Kündigung

(1)…

(2) Ändern sich die allgemeinen Tarife oder ändert das Gasversorgungsunternehmen im Rahmen dieser Verordnung seine allgemeinen Bedingungen, so kann der Kunde das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der öffentlichen Bekanntgabe folgenden Kalendermonats kündigen.

*** § 307 BGB: Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 2Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

Urteil vom 9. Februar 2011 – VIII ZR 295/09

LG Wiesbaden – Urteil vom 22. Januar 2009 – 13 O 159/07

OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 13. Oktober 2009 – 11 U 28/09 (Kart)

(abgedruckt in ZNER 2009, 395 = RdE 2010, 104)
(Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs: ra)


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