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Haftung des Kommanditisten für Schulden


Bundesgerichtshof entscheidet über die Haftung von Treugebern einer Kommanditgesellschaft
Der Bundesgerichtshof hat die Ansicht bestätigt, dass die gesetzliche Haftung des Kommanditisten für Schulden der Gesellschaft in Höhe seiner Einlage unmittelbar nur die Treuhänderin trifft


(28.03.11) - In einer Presseerklärung vom 22. März 2011 äußert sich der Bundesgerichtshof (BGH) zu seinem Urteil hinsichtlich der Haftung von Treugebern einer Kommanditgesellschaft:

Der für Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat entschieden, dass der Insolvenzverwalter eines insolventen Immobilienfonds in der Form einer Kommanditgesellschaft von Anlegern des Fonds aus abgetretenem Recht der Treuhandkommanditistin Rückzahlung von Ausschüttungen verlangen kann, soweit dadurch die Einlagen der Anleger zurückgewährt wurden.

Die Anleger, die sich über eine Treuhandkommanditistin an den Falk-Fonds Nr. 68 und Q 1 beteiligt hatten, erhielten jährliche Ausschüttungen in Höhe von ca. 5 Prozent ihrer über die Treuhänderin geleisteten Einlagen. In den acht Verfahren, in denen der Bundesgerichtshof heute seine Urteile verkündet hat, waren die Klagen, mit denen der Insolvenzverwalter von den Anlegern Rückzahlung der Ausschüttungen verlangt hat, von einzelnen Land- und Oberlandesgerichten abgewiesen worden, bei anderen hatten sie (teilweise) Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat die Klagen überwiegend für begründet erachtet. Bei den den Falk-Fonds Q 1 betreffenden Verfahren hat der Bundesgerichtshof dem Kläger jeweils einen Anspruch auf Rückzahlung sämtlicher Ausschüttungen zuerkannt. Dieser Fonds hatte von Anfang an Verluste erwirtschaftet, so dass durch alle Ausschüttungen die über die Treuhandkommanditistin gezahlten Einlagen der Anleger wieder zurückgewährt wurden und dadurch die Haftung zunächst der Treuhandkommanditistin und in deren Folge auch die Haftung der Anleger für Verbindlichkeiten des Fonds gegenüber Gläubigern der Gesellschaft wieder ausgelöst wurde. Der Falk-Fonds Nr. 68 hatte dagegen in den Anfangsjahren Gewinne erwirtschaftet, so dass die Ausschüttungen nicht vollständig zurückbezahlt werden müssen.

Der Bundesgerichtshof hat die Ansicht bestätigt, dass die gesetzliche Haftung des Kommanditisten für Schulden der Gesellschaft in Höhe seiner Einlage unmittelbar nur die Treuhänderin trifft. Diese kann jedoch verlangen, dass die Anleger sie von ihrer Haftung freistellen. Aufgrund der an den Insolvenzverwalter abgetretenen Freistellungsansprüche der Treuhandkommanditistin sind die Anleger diesem zur Zahlung in Höhe der Ausschüttungen verpflichtet, soweit diese zur Rückgewähr der Kommanditeinlagen geführt haben. Die Abtretung verstößt weder gegen ein gesetzliches noch gegen ein vertragliches Abtretungsverbot. Den von den Anlegern erhobenen Einwand der Verjährung sowie die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen hat der Bundesgerichtshof für nicht durchgreifend erachtet.

Urteile vom 22. März 2011
II ZR 224/08
AG Duisburg-Ruhrort - Entscheidung vom 28. September 2007– 8 C 499/06
LG Duisburg – Entscheidung vom 14. August 2008 – 5 S 114/07

und

II ZR 271/08
LG Düsseldorf – Entscheidung vom 4. Dezember 2007 – 16 O 538/06
OLG Düsseldorf – Entscheidung vom 20. November 2008 – 6 U 8/08

und

II ZR 100/09
LG Köln – Entscheidung vom 24. Juni 2008 – 22 O 42/08
OLG Köln – Entscheidung vom 2. April 2009 – 18 U 102/08

und

II ZR 174/09
LG Marburg – Entscheidung vom 21. Mai 2008– 2 O 403/07
OLG Frankfurt – Entscheidung vom 25. Juni 2009 – 15 U 101/08

und

II ZR 215/09
LG Waldshut-Tiengen – Entscheidung vom 13. Dezember 2007– 1 O 313/06
OLG Karlsruhe – Entscheidung vom 6. August 2009– 4 U 11/08

und

II ZR 216/09
LG Waldshut-Tiengen – Entscheidung vom 13. Dezember 2007 – 1 O 311/06
OLG Karlsruhe – Entscheidung vom 6. August 2009 – 4 U 9/08

und

II ZR 217/09
LG Waldshut-Tiengen – Entscheidung vom 13. Dezember 2007 – 1 O 312/06
OLG Karlsruhe – Entscheidung vom 6. August 2009 – 4 U 10/08

und

II ZR 218/09
LG München I – Entscheidung vom 30. Oktober 2008 – 12 O 24156/07
OLG München – Entscheidung vom 23. Juni 2009 – 5 U 5492/08
(Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 22.03.2011: ra)


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