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Datensammlung durch Pkw: Ein Sachmangel?


Käufer kann sich nicht darauf berufen, dass eine Datenspeicherung wegen eines Verstoßes gegen sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Sachmangel anzusehen sei
Oberlandesgericht Hamm stellte auf die Seite des Händlers

(05.04.16) - Der Käufer eines bereits bestellten Neufahrzeugs kann die Abnahme nicht verweigern, wenn er befürchtet, dass das Auto unter Umständen persönliche Daten von ihm speichert. Hat der Käufer konkrete Vorstellungen in Sachen Datenschutz, muss er sie vorbringen, bevor er den Kaufvertrag unterschreibt. Dies entschied nach Informationen der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 02.06.2015, Az. 28 U 46/15).

Hintergrundinformation:
Der Datenschutz ist in aller Munde – und immer schwerer umzusetzen, da technische Geräte immer stärker vernetzt sind und Daten aller Art speichern und weitergeben. Auch Autos sind davon nicht ausgenommen. Zwar haben Verbraucher durchaus das Recht auf Einsicht in über sie gesammelte Daten. Zudem gibt es Datenschutzbehörden, die durch Bußgeldbescheide gegenüber dem Autohersteller einschreiten können. Aber kann ein Käufer auch die Abnahme eines bestellten Pkw verweigern, weil das Fahrzeug womöglich gegen den Willen des Käufers Daten sammelt? Ist ein Auto aus diesem Grund mangelhaft?

Der Fall:
Ein Neuwagenkäufer hatte einen Land Rover für über 60.000 Euro bestellt. Nachträglich vermutete er, dass der Wagen über einen Permanentspeicher verfügte, in dem Fahrdaten wie die Stellung von Bremse und Gas mit Positionsangaben des Navigationssystems in Verbindung gebracht würden. Er verlangte Auskunft vom Händler und auch die Übergabe einer Betriebsanleitung. Außerdem stellte er eine Reihe von Forderungen zum Umgang mit seinen Daten. So sollte die Navi-Antenne keine Daten senden und kein Fernzugriff auf die Elektronik möglich sein. Der Hersteller beantwortete die vom Händler weitergeleitete Anfrage nicht. Als der Kunde deswegen die Abnahme des Autos verweigerte, verklagte ihn der Händler auf die vereinbarte Entschädigung bei Nichtabnahme in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises.

Das Urteil:
Das Oberlandesgericht Hamm stellte sich nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice auf die Seite des Händlers. Zunächst könne der Käufer nicht nach dem Unterschreiben des Kaufvertrages Kriterien festlegen, die das Fahrzeug erfüllen müsse. Auch habe ein Kfz-Sachverständiger festgestellt, dass das Navigationsgerät nicht dafür konzipiert sei, Daten an andere Fahrzeugteile weiterzuleiten. Eine solche Speicherung sei auch nicht plausibel, da sie für die Auswertung von Fehlfunktionen nicht nötig sei.

Das Argument des Käufers, dass der Sachverständige nicht sein Auto untersucht habe, sondern nur ein baugleiches Navigationsgerät, ließ das Gericht nicht gelten. Der Käufer könne sich nicht darauf berufen, dass eine Datenspeicherung wegen eines Verstoßes gegen sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Sachmangel anzusehen sei. Denn schließlich solle er das Auto ja übereignet bekommen, so dass er dann Eigentümer aller darin gespeicherten Daten sei. Computer oder Smartphones seien auch nicht fehlerhaft, weil sie Daten über ihre Nutzer speicherten. (D.A.S. Leistungsservice: ra)

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