Sie sind hier: Home » Recht » Deutschland » Weitere Urteile

Urteil im Fondskonzept "CAM Turmcenter"


CAM Turmcenter: Erstes positives Urteil für Geschädigte – Anlageberaterin haftet auf Schadensersatz
Die Beklagte hätte schon auf Grund der Angaben im Fondsprospekt Zweifel an der wirtschaftlichen Plausibilität des Konzeptes haben müssen

(23.09.08) - In einem von Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) für einen Turmcenter-Geschädigten geführten Gerichtsverfahren hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 26.08.2008 – 37 O 757/07 – die beklagte Anlageberatungsgesellschaft zum Schadensersatz verurteilt. Danach ist die Beklagte verpflichtet, dem Anleger den Schaden in Höhe der Einlage zzgl. Agio abzüglich der Ausschüttungen zu erstatten.

Der betroffene Anleger aus Mörlenbach hatte sich im Jahre 1999 auf Empfehlung der beklagten Beratungsgesellschaft an der mittlerweile insolventen CAM Grundstücksverwaltung GmbH & Co. Vermietungs KG, Frankfurt a.M. (Turmcenter), mit einer Beteiligungssumme von 52.500,00 DM inkl. Agio. beteiligt. Dabei war das Fondskonzept nach Auffassung von hrp von Beginn an betrügerisch ausgerichtet. Dies wurde insbesondere auch durch das von Hahn Rechtsanwälte in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten bestätigt.

Bereits kapital-markt intern hatte in einem Prospektcheck aus dem Jahre 1998 bemängelt, dass das Angebot mangels aussagefähiger Berechnungen nicht nachvollziehbar sei und sich daraus erhebliche Haftungsrisiken für den Vertrieb ergäben. Dieses Risiko hat sich nunmehr für die beklagte Beratungsgesellschaft realisiert: Das Landgericht Köln verurteilte diese zu Schadensersatz, weil der beratende Anleger nicht darüber informiert worden war, dass von dritter Seite bereits massive Bedenken an der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Turmcenters geäußert wurden.

Das Landgericht führt in seiner Begründung aus, dass die Beklagte schon auf Grund der Angaben im Fondsprospekt Zweifel an der wirtschaftlichen Plausibilität des Konzeptes hätte haben müssen. Jedenfalls hätte der Beklagten durch die negative Berichterstattung in kapital-markt intern klar sein müssen, dass es sich beim Frankfurter Turmcenter um ein spekulatives und fragwürdiges Anlageprodukt handelt. Die veröffentlichte, sachlich gerechtfertigte Kritik habe die Beklagte zum Anlass nehmen müssen, sich näher mit dem Konzept auseinanderzusetzen und den Anleger über die Kritikpunkte zu informieren. Da sie dies nicht getan hatte, habe sie ihre Pflichten als Anlageberaterin verletzt und hafte für den entstandenen Schaden.

Weiterhin stellt das Landgericht Köln in seiner Urteilsbegründung klar, dass die Schadensersatzansprüche nicht verjährt sind.

Hahn Rechtsanwälte vertritt eine größere Anzahl von Turmcenter-Geschädigten und konnte bereits in mehreren Fällen Schadensersatzleistungen an betroffene Anleger im Wege des gerichtlichen Vergleichs durchsetzen. "Das Urteil des Landgerichts Köln bestätigt unsere Auffassung, dass die Geschädigten des Turmcenters grundsätzlich gute Chancen auf Schadensersatz haben", sagt Rechtsanwalt Murken von hrp. Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft empfehlen deshalb allen betroffenen Anlegern, ihre möglichen Ansprüche von einem spezialisierten Anwalt prüfen zu lassen. (Hahn Rechtsanwälte: ra)


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Weitere Urteile

  • Gesamtsumme im Milliardenbereich

    Ein ausländischer Investmentfonds, der unter der Geltung des Investmentsteuergesetzes 2004 (InvStG 2004) mit Kapitalertragsteuer belastete Dividenden inländischer Aktiengesellschaften bezog, hat nach dem Unionsrecht im Grundsatz einen Anspruch auf Erstattung dieser Steuer.

  • Datenverarbeitung durch die Finanzverwaltung

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschlüssen vom 27.05.2024 in zwei Verfahren (II B 78/23 (AdV) und II B 79/23 (AdV)) des vorläufigen Rechtsschutzes zu den Bewertungsregelungen des neuen Grundsteuer- und Bewertungsrechts entschieden, dass Steuerpflichtige im Einzelfall unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit haben müssen, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert ihres Grundstücks nachzuweisen.

  • Grenzen des Auskunftsanspruchs

    Mit Urteil vom 12.03.2024 - IX R 35/21 hat der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals zu den Voraussetzungen und der Reichweite des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs entschieden. Die Datenschutz-Grundverordnung gewährt in Art. 15 Abs. 1 einen Anspruch auf Auskunft, welche personenbezogenen Daten über einen Steuerpflichtigen verarbeitet werden.

  • Datenverarbeitung durch die Finanzverwaltung

    Mit Urteil vom 12.03.2024 - IX R 35/21 hat der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals zu den Voraussetzungen und der Reichweite des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs entschieden. Die Datenschutz-Grundverordnung gewährt in Art. 15 Abs. 1 einen Anspruch auf Auskunft, welche personenbezogenen Daten über einen Steuerpflichtigen verarbeitet werden.

  • Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer

    Ein Parkhaus ist in der Erbschaftsteuer nicht begünstigt - dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 28.02.2024 - II R 27/21 entschieden. Der Kläger war testamentarisch eingesetzter Alleinerbe seines im Jahr 2018 verstorbenen Vaters, des Erblassers. Zum Erbe gehörte ein mit einem Parkhaus bebautes Grundstück.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen