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Commerzbank, Kick Back und Interessenkonflikt


Filmfonds VIP 3 und VIP 4:
Commerzbank haftet für schuldhaft falsche Bewertung der Rechtslage durch ihre Rechtsabteilung
Gericht bejaht Organisationsverschulden der Commerzbank wegen mangelnder Aufklärung der VIP 3 und 4-Medienfondskunden


(26.03.09) - In mehreren von der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, für Gesellschafter der Filmfonds VIP 3 und VIP 4 gegen die Commerzbank geführten Schadensersatzprozessen hat das Landgericht Wuppertal am 12.03.2009 im Hinblick auf ein schuldhaftes Fehlverhalten der Commerzbank deutliche Worte gefunden. Darauf machte die Kanzlei jetzt in einer Presseerklärung aufmerksam.

Die Mitarbeiter der Commerzbank hatten über an die beratende Bank fließende Provisionsrückvergütungen zwischen 8,25 Prozent und 8,72 Prozent der Zeichnungssumme des jeweiligen Kunden nicht informiert. Das Landgericht machte der Bank deshalb zum Vorwurf, dass sie, obwohl sie als Beraterin zur Unabhängigkeit verpflichtet war und sich allein an den Interessen ihrer Kunden hätte ausrichten müssen, die Provisionsrückvergütung nicht hätte verschweigen dürfen.

Verschweigen einer Rückvergütung als Betrug gewertet
In Zusammenschau mit der Tatsache, dass der BGH die Auszahlungspflicht von Dritten erlangter Provisionen an den Kunden bereits bejaht und das Verschweigen einer Rückvergütung als Betrug gewertet hatte, hätte sie nicht damit rechnen dürfen, dass die Offenlegung des Interessenkonflikts gegenüber der VIP-Medienfonds-Kundschaft von der Rechtsprechung als nicht erforderlich angesehen werden würde.

Die richtige Feststellung ihrer Rechtsabteilung hätte sein müssen, dass eine Bejahung der Offenlegungspflicht nicht auszuschließen war. Die Bank müsse für das Verschulden bei der fehlerhaften Bewertung der Rechtslage durch ihre Rechtsabteilung einstehen und habe zumindest fahrlässig gehandelt. Die Folge sei die Verpflichtung zum Schadensersatz, der darauf gerichtet sei, den Beteiligungsentschluss ungeschehen zu machen. Er umfasse neben der Erstattung des Eigenkapitaleinsatzes auch die Übernahme von Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit obligatorischen Darlehensfinanzierungen, wie die Erstattung entgangenen Gewinns.

Das Landgericht stellt, soweit ersichtlich, erstmals auf ein systemisches Fehlverhalten einer Bank bei der Beratung im Zusammenhang mit Fondsanlagen ab und macht der Commerzbank zum Vorwurf, dass ihre Rechtsabteilung die unterbliebene Aufklärung über den in Kick Back-Verfahren liegenden Interessenkonflikt zugelassen habe. Da es vorhersehbar gewesen sei, dass die Kundschaft über Provisionsrückvergütungen hätte aufgeklärt werden müssen, liege ein Organisationsversagen des Kreditinstituts vor.

Mit erfreulicher Deutlichkeit hat das Landgericht Wuppertal in Verfahren der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, nunmehr ein zum Schadensersatz führendes, standardisiertes Verhalten in den Vordergrund seiner Beurteilung gestellt und einen in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle anzutreffenden Ablauf sanktioniert.

Über die die Commerzbank konkret betreffenden Fälle im Zusammenhang mit den Fonds VIP 3 und VIP 4 hinaus dürften die Entscheidungen Auswirkungen haben auch für Auseinandersetzungen mit anderen Kreditinstituten und wegen diverser, die Erwartungen der Kundschaft nicht erfüllender Fondsanlagen. Auch die Zertifikate Rechtsprechung wird von ihnen beeinflusst werden. Das Abgehen von der Einzelfallbetrachtung sollte der instanzgerichtlichen Rechtsprechung ermöglichen, mit einer Vielzahl von Fällen mit vertretbarem organisatorischen Aufwand fertig zu werden.

Die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte freut sich über diesen erneuten Erfolg ihrer Mandantschaft, zumal das Landgericht Wuppertal zunächst zu den eher zurückhaltenden Gerichten gehörte, was die Frage einer grundsätzlichen Verantwortlichkeit der Commerzbank anging.

Zu den erfolgreich geführten Auseinandersetzungen gehört auch der rechtskräftige Abschluss eines VIP-Medienfonds Falles gegen die Commerzbank durch einen Beschluss des BGH, der die vom Kreditinstitut gegen seine Verurteilung eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde kurzerhand zurückwies.

Einmal mehr ist hervorzuheben, dass es nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung kaum noch Kunden beratender Banken geben dürfte, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

VIP Filmfonds:
Über 8.000 Anleger haben in den Jahren 2003 und 2004 in den Medienfonds VIP 3 und 4 Anlagen in Höhe von mehr als 500 Millionen Euro getätigt. In den überwiegenden Fällen ging dem Beitritt zu den Filmfonds die Beratung durch ein Kreditinstitut voraus, häufig die Commerzbank. Im Herbst 2005 wurde der Initiator der Filmfonds in Untersuchungshaft genommen und zwischenzeitlich zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Gefolge dieses Steuerprozesses kam es zur Aufhebung von Grundlagenbescheiden des Betriebstättenfinanzamts mit der Folge rückwirkender Änderung der Verlustabzugsfähigkeit. Den VIP-Anlegern drohen Steuerrückzahlungen in dreistelliger Millionenhöhe.

Am Vertrieb der Fonds VIP und 3 und 4 beteiligte Banken, Sparkassen und freie Berater erhielten umsatzabhängige Rückvergütungen in beträchtlicher Höhe. Über diese Praxis wurden die Mandanten der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte vor Abgabe der Beitrittserklärungen nicht informiert.

Ausblick:
Nach den bekannt gewordenen Vertriebsverträgen mit der Commerzbank wurde die Provisionspraxis bundesweit gehandhabt, so dass die Thematik auf alle VIP-Beratungsfälle übertragbar sein dürfte. Es sollte den involvierten Banken und Sparkassen vor diesem Hintergrund schwerlich möglich sein, sich auf „Einzelfälle“ herauszureden.

Die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte hat ihren Klienten in VIP-Auseinandersetzungen stets geraten, die beratenden Banken, Sparkassen und freie Berater wegen der Kick Back-Praxis auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Über den Fall der VIP-Medienfonds hinaus empfiehlt sich diese Vorgehensweise auch in einer Vielzahl anderer Fondsfälle, zumal die steuerlichen Konzeptionen anderer Filmfonds ebenfalls in den Fokus von Staatsanwälten und Finanzämtern geraten sind. (Jens Graf Rechtsanwälte: ra)


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