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Urteil aus Sicht der Domaininhaber zu begrüßen


OLG Hamm: Eingeschränkte Haftung des Domaininhabers
Für Wettbewerbsverstöße auf der mit der Domain verbundenen Internetseite haftet er erst ab Kenntnis


(07.02.14) - Die Kanzlei volke2.0 weist auf ein Urteil des Oberlandesgericht Hamm (vom 17. Dezember 2013, Az.: 4 U 100/13) hin, wonach für Wettbewerbsverstöße auf der mit der Domain verbundenen Internetseite ein Domaininhaber erst ab Kenntnis haftet. Hintergrund der Streitigkeit war die unvollständige Anbieterkennzeichnung (Impressum) auf einer Internetseite eines Anbieters von Kreuzfahrten in Ägypten.

Ein Mitbewerber des Reiseanbieters hatte den in Deutschland sitzenden Domaininhaber wegen der fehlerhaften Darstellung unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Richter des Oberlandesgerichtes sehen nur dann eine Möglichkeit, gegen den Domaininhaber wegen Inhalten auf der mit der Domain verbundenen Internetseite vorzugehen, wenn dieser zuvor auf einen konkreten Rechtsverstoß aufmerksam gemacht worden ist und dann nicht innerhalb der gesetzten Frist gehandelt hat. Erst dann sei die Möglichkeit gegeben, im Wege einer Abmahnung u.a. auch einen Unterlassungsanspruch geltend machen zu können.

"Dieses Urteil ist aus Sicht der Domaininhaber zu begrüßen. Gerade dann, wenn die Domaininhaberschaft das Geschäftsmodell eines Unternehmens z.B. für ausländische Anbieter von Waren und Dienstleistungen ist, kann so einer uferlose Haftung für alle Inhalte auf Internetseiten vermieden werden. Wird der Domaininhaber über eine konkrete Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt, muss er dann aber auch aktiv handeln. Jede Nichtreaktion kann weitergehende Abmahnungen begründen." erklärt Rolf Albrecht, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht von der Kanzlei volke2.0.

Ferner schränkt das Gericht die Haftung inhaltlich noch ein und sieht auch nur dann eine Haftungsmöglichkeit, wenn es sich um eine "Rechtsverletzung mit hohem Gewicht" handele. Dies sei z.B. nicht eine unvollständige Anbieterkennzeichnung. "Ob dieser Ansicht der Richter aus Hamm auch andere Gerichte folgen werden, bleibt abzuwarten. Aus subjektiver Sicht eines Mitbewerbers ist natürlich jede unzulässige geschäftliche Handlung im Wettbewerbsrecht von hoher Bedeutung. Hier dürfte es im Einzelfall auf eine konkrete Gerichtsentscheidung ankommen. Umso wichtiger erscheint es, dass Domaininhaber, deren Geschäftsmodell die Domaininhaberschaft für ausländische Unternehmen ist, vertraglich gegen Wettbewerbsverstöße Ihrer Kunden absichern." erklärt Rolf Albrecht. (Kanzlei volke2.0: ra)

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