Abmahnungen wegen Streaming
Nutzung eines Streaming-Angebots: Kein Anspruch der Rechteinhaber auf Herausgabe der Nutzer
Gericht sieht einen erheblichen Unterschied zwischen dem Download von urheberrechtlich geschützten Werken und dem bloßen Streaming
(17.02.14) - Das Landgericht Köln (Beschluss vom 24. Januar 2014, Az.: 209 O 188/13; n.rk.) sieht in einem Urteil zu Streaming-Angeboten von pornografischen Filmen keinen Anspruch der Rechteinhaber auf Herausgabe der Nutzer. Darauf macht die Kanzlei volke2.0 aufmerksam. Dabei hat das Gericht keinesfalls entschieden, dass das Betrachten der Videos auf dem Streaming-Portal keine Verletzung von Urheberrechten darstellt.
Inhalt der Entscheidung des Gerichts war, dass das vorausgegangene Auskunftsverfahren des Rechteinhabers gegenüber dem Telekommunikationsanbieter zur Erlangung der Daten der Nutzer die Rechte des von der Auskunft Betroffenen und später Abgemahnten verletzt. Grundlage für einen solchen Verfahren ist immer, dass eine sog. offensichtliche Rechtsverletzung vorliegt.
Diese verneinten die Richter und sehen in der Nutzung des Streaming-Angebots keine solche offensichtliche Urheberrechtsverletzung.
"Dies ist ein erster Schritt in die richtige Richtung. Das Gericht hat seine Ansicht offensichtlich nach erneuter Prüfung der tatsächlichen Grundlagen revidiert und sieht zutreffend einen erheblichen Unterschied zwischen dem Download von urheberrechtlich geschützten Werken und dem bloßen Streaming. Jedoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Frage, ob Streaming eine unerlaubte Vervielfältigungshandlung ist, noch nicht höchstrichterlich geklärt ist." erklärt Dr. Sami Bdeiwi, Rechtsanwalt von der Kanzlei volke2.0. (Dr. Sami Bdewi, Kanzlei volke2.0: ra)
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