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Höhe eines Schadensersatzanspruches


Schadensersatz bei "Bilderklau" für Internetverkaufsangebot hängt von Bildqualität ab
Rechte von Berufsfotografen bei Urheberrechtsverletzung im Internet gestärkt

(28.03.14) - Die Kanzlei volke2.0 weist auf ein Urteil des Oberlandesgericht Hamm vom 13. Februar 2014 (Az.: 22 U 98/13) hin, wonach für hochwertige Produktbilder grundsätzlich zur Bemessung von Schadensersatzansprüchen die Regelungen des "Mittelstandverbandes Foto Marketing" (MFM-Tabelle) herangezogen werden können. In dem Rechtstreit war die Höhe des Schadensersatzanspruches streitig, der die Folge von Urheberrechtsverletzungen für Onlineverkaufsangebote gewesen ist.

Das Gericht sieht für die Bemessung die Qualität der "geklauten" Bilder als maßgeblich und sieht grundsätzlich für von Berufsfotografen erstellte Produktbilder die Anwendung der MFM-Tabelle als Mittel der Schadensschätzung als gegeben an. Begründet wird dies u.a. damit, dass die Berufsfotografen die Hauteinnahmequelle in der Anfertigung von Produktfotografien haben können und für die Erstellung der Bilder auch andere technische Voraussetzungen einsetzen. Dies erhöht zugleich die Qualität der Produktbilder und damit auch den Preis, den ein Abnehmer dafür zu entrichten hat.

Für einfache Produktbilder und Bilder von minderer Qualität sind erhebliche Abschläge von den Werten aus der MFM-Tabelle vorzunehmen, soweit es um die Schadensersatzhöhe geht.

"Dieses Urteil stärkt die Rechte der Berufsfotografen für unzulässige Verwendung von Produktfotografien erheblich. Das Gericht erkennt an, dass von diesen erstellte Produktfotografien in der Regel von höherer Qualität sind und daher auch im Falle einer Urheberrechtsverletzung dies berücksichtigt werden muss. Für Onlinehändler gilt im Umkehrschluss, dass bei der unberechtigten Übernahme von Produktfotografien Forderungen in erheblicher Höhe entstehen können. Umso wichtiger ist es, vorab Nutzungsrechte rechtssicher einzuholen, um Forderungen von Rechteinhabern zu vermeiden", erklärt Rolf Albrecht, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht von der Kanzlei volke2.0. (Kanzlei volke2.0: ra)

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