Sie sind hier: Home » Recht » Deutschland » Weitere Urteile

Kennzeichnungspflicht von Dauerwerbesendungen


Kennzeichnung einer Dauerwerbesendung als "Promotion" entspricht nicht den Vorgaben des Rundfunkstaatsvertrages
Mit dem Promotion kann der Werbecharakter einer Sendung nicht hinreichend verdeutlicht werden


(12.11.08) - Die Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH macht auf eine Entscheidung des Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin) aufmerksam. Das VG Berlin hatte in einer Eilentscheidung (Beschluss vom 26. Mai 2008 – Az. 27 A 37.08) darüber zu entscheiden, wann eine Dauerwerbesendung ausreichend als solche gekennzeichnet ist. Ein Fernsehsender hatte die Dauerwerbesendung "Meine Quelle" ausgestrahlt und sie während des Verlaufs der Sendung mit dem Schriftzug "Quelle-Promotion" gekennzeichnet. Dies war von der Medienanstalt Berlin als Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht als Dauerwerbesendung beanstandet worden. Gegen diese Beanstandung wendete sich der Fernsehsender mit seinem Eilantrag.

Kennzeichnungspflicht von Dauerwerbesendungen
Der Rundfunkstaatsvertrag schreibt vor, dass Dauerwerbesendungen zu Beginn als solche angekündigt und während ihres gesamten Verlaufs auch so gekennzeichnet 2 werden müssen. Stellt die Medienanstalt einen Verstoß gegen diese Kennzeichnungspflicht fest, muss sie den Verstoß beanstanden und den Veranstalter auffordern, künftige Verstöße zu unterlassen.

Kennzeichnung als "Promotion" entspricht nicht "Dauerwerbesendung"
Nach Ansicht des Gerichts entspricht die Kennzeichnung als "Promotion" während der Sendung nicht den Vorgaben des Rundfunkstaatsvertrages, da mit diesem Begriff der Werbecharakter der Sendung nicht hinreichend verdeutlicht werde. Zum einen handele es sich bei dem Begriff "Promotion" um einen Anglizismus. Dies erhöhe die Wahrscheinlichkeit, dass der Zuschauer sich eine unrichtige Vorstellung von der Bedeutung macht. Zudem sei der Begriff mehrdeutig, da er in Deutschland z. B. auch den Erwerb der Doktorwürde bezeichne. Gerade im Fernsehen werde aber der Zuschauer einer Reizüberflutung ausgesetzt, die es erfordere, dass Werbesendungen eindeutig als solche gekennzeichnet werden.

Strenge Maßstäbe für Kennzeichnung
Durch die Entscheidung wird deutlich, dass die Kennzeichnungspflicht von Dauerwerbesendungen im Fernsehen sehr strengen Maßstäben unterliegt. Wegen der redaktionellen Aufbereitung der Werbung ist ein Schutz der Zuschauer vor Missverständnissen erforderlich. Dies erfordert eine eindeutige Kennzeichnung als Dauerwerbesendung. Diese Eindeutigkeit ist durch Einblendung des Begriffes "Promotion" gerade nicht gegeben, auch wenn es sich dabei um ein Synonym für Werbung handelt. Derzeit genügen daher wohl nur die Begriffe "Dauerwerbesendung" oder "Werbung" den Anforderungen des Rundfunkstaatsvertrages.

Entscheidung in der Hauptsache steht noch aus
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist allerdings bisher nur vorläufig, es handelt sich um eine Eilentscheidung. Abzuwarten bleibt, ob sie im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird. (Luther Rechtsanwaltsgesellschaft: ra)


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Weitere Urteile

  • Gesamtsumme im Milliardenbereich

    Ein ausländischer Investmentfonds, der unter der Geltung des Investmentsteuergesetzes 2004 (InvStG 2004) mit Kapitalertragsteuer belastete Dividenden inländischer Aktiengesellschaften bezog, hat nach dem Unionsrecht im Grundsatz einen Anspruch auf Erstattung dieser Steuer.

  • Datenverarbeitung durch die Finanzverwaltung

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschlüssen vom 27.05.2024 in zwei Verfahren (II B 78/23 (AdV) und II B 79/23 (AdV)) des vorläufigen Rechtsschutzes zu den Bewertungsregelungen des neuen Grundsteuer- und Bewertungsrechts entschieden, dass Steuerpflichtige im Einzelfall unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit haben müssen, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert ihres Grundstücks nachzuweisen.

  • Grenzen des Auskunftsanspruchs

    Mit Urteil vom 12.03.2024 - IX R 35/21 hat der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals zu den Voraussetzungen und der Reichweite des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs entschieden. Die Datenschutz-Grundverordnung gewährt in Art. 15 Abs. 1 einen Anspruch auf Auskunft, welche personenbezogenen Daten über einen Steuerpflichtigen verarbeitet werden.

  • Datenverarbeitung durch die Finanzverwaltung

    Mit Urteil vom 12.03.2024 - IX R 35/21 hat der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals zu den Voraussetzungen und der Reichweite des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs entschieden. Die Datenschutz-Grundverordnung gewährt in Art. 15 Abs. 1 einen Anspruch auf Auskunft, welche personenbezogenen Daten über einen Steuerpflichtigen verarbeitet werden.

  • Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer

    Ein Parkhaus ist in der Erbschaftsteuer nicht begünstigt - dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 28.02.2024 - II R 27/21 entschieden. Der Kläger war testamentarisch eingesetzter Alleinerbe seines im Jahr 2018 verstorbenen Vaters, des Erblassers. Zum Erbe gehörte ein mit einem Parkhaus bebautes Grundstück.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen